Die Schweiz zählt nicht zur EU, und wird auch deshalb nicht von der EU-DSGVO betroffen sein. Die Schweiz hat sich ein gleichwertiges Datenschutzniveau attestieren lassen. Die Regelungen und Rahmenbedingungen sind aber dennoch etwas anders als bei uns. Beim Newsletterversand sind insbesondere 3 wichtige Punkte zu beachten.

OPT-IN ODER DOUBLE OPT-IN?

In Deutschland ist der Double Opt-In, die einzig legitime Einwilligungsmethode im Onlinebereich für Newsletter. Damit fahren Sie in der Schweiz natürlich auch am Sichersten. Allerdings ist es dort nicht zwingend notwendig. Hier reicht nämlich in der Tat ein einfaches Opt-In. Allerdings gilt auch in der Schweiz: Das Häkchen, mit dem man dem Newsletterversand zustimmt darf NICHT vorausgewählt sein. In seltenen Fällen ist es sogar erlaubt, dem Empfänger einfach einen NEwsletter zu schicken und ihm lediglich die Möglichkeit eines Opt-Outs zu gewähren.Dazu müssen die E-Mail Adressen der Newsletterempfänger aber im Rahmen eines Waren- oder Dienstleistungsverkaufs erhoben und bereits zu diesem Zeitpunkt auf ihre Opt-Out Möglichkeit vom Newsletter hingewiesen worden sein.

EINFACHES OPT-OUT

Jeder Newsletterempfänger muss, wie auch in Deutschland, über eine kostenlose und einfache Möglichkeit verfügen mit der er sich wieder von dem Newsletter abmelden kann. Hier empfiehlt sich, wie eigentlich immer, direkt einen Abmeldelink in die Newslettermail zu integrieren.

TRANSPARENTER ABSENDER

Das dritte aber ebenso wichtige Gebot der Transparenz des Absenders verlangt, dass für den Empfänger ganz klar ersichtlich und bestimmbar sein muss, wer der Absender des Newsletters ist. Ein Impressum, wie es in Deutschland verpflichtend ist, ist dafür zwar nicht notwendig aber sicherlich die einfachste Methode um hier alle Unklarheiten zu beseitigen. Eine weitere Möglichkiet dies zu verdeutlichen wäre eine Angabe zur Newsletteranmeldung. Also etwas wie: „Vielen Dank, dass Sie sich auf unserer Internetseite www.mustermann.ch für unseren Newsletter angemeldet haben.“

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