Wie jetzt der der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied, dass Patienten kein Recht auf pauschal generelle Auskünfte haben.

WAS WAR GESCHEHEN?

Die Klägerin wollte beim Krankenhaus erwirken, dass ihr die vollständigen Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitgeteilt würden. Ein derartiger Auskunftsanspruch steht ihr laut dem OLG Hamm aber nicht zu. Wie der Senat klarstellte, kann ein Patient von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweisen kann.

KEINE AUSKUNFT OHNE BERECHTIGTES INTERESSE

Dazu muss der Patient darlegen, dass die Ärzte als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder alternativ als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen können. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller beteiligten Ärzte und Pfleger. Im konkreten Fall verlangte die Klägerin laut Gericht „pauschal generelle Auskünfte“, auf die sie keinen Anspruch hätte.

WELCHER AUSKUNFTSANSPRUCH BESTEHT ALSO?

Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Das Krankenhaus wiederum kann sich hierfür Kosten erstatten lassen. Bereits anhand der Informationen aus den Behandlungsunterlagen besteht im Normalfall schon die Möglichkeit Klage gegen die behandelnden Ärzte zu erheben.

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