Das Oberlandesgericht München (OLG München – 3 U 2906/20) fiel ein richtungsweisendes Urteil bezüglich Art. 15 DSGVO. Betroffene Personen haben gemäß Artikel 15 Absatz 3 DSGVO Anspruch auf Kopien aller ihrer personenbezogenen Daten. Die Beklagte muss so dementsprechend, dem Kläger Kopien von Telefonnotizen, Notizen und Protokollen auszuhändigen.

AUSKUNFTSERSUCHEN FORDERT EINE KOPIE DER DATEN

Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO forderte der Kläger/die Betroffene Person im Rahmen einer vorgerichtlichen Maßnahme von den Beklagten die Übermittlung von Kopien aller personenbezogenen Daten des Klägers, die bei den Beklagten gespeichert sind. Insbesondere forderte der Betroffene Kopien von Telefonnotizen, Memos, Protokollen, E-Mails und Briefen . Die Beklagten erteilten daraufhin Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers. Eine Kopien der Daten und Dokumente zur Verfügung wurde jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Die Argumentation der Beklagten stützte sich hier auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO nur die Art und Weise der Auskunftserteilung regelt, nicht aber einen Anspruch der betroffenen Person auf die Übermittlung von Kopien begründet.

In der anschließenden Verhandlung erweiterte der Kläger seine Forderung und verlangte, dass die Beklagten ihm Kopien aller personenbezogenen Daten, einschließlich der angeforderten Notizen, Vermerke und Dokumente, zu Verfügung zu stellen. In der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass es sich bei den fraglichen Daten tatsächlich um personenbezogene Daten handelte, und verurteilte die Beklagten, der Betroffenen Person Kopien aller ihrer personenbezogenen Daten auszuhändigen. Die Beklagten legten beim OLG München Berufung ein, um die Entscheidung des Erstgerichts aufzuheben.

BERUFUNG WURDE ABGELEHNT

Das Berufungsgericht wies die Klage der Beklagten ab und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Somit müssen alle personenbezogenen Daten – wie oben beschrieben – herausgegeben werden. Das Gericht stellte fest, dass eine Person, die nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft hat, auch unabhängig davon ein Recht auf Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat.

Beide Absätze betreffen denselben Gegenstand – personenbezogene Daten -, stellen aber unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtswirkungen dar. Darüber hinaus deutet die Struktur der Verordnung darauf hin, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein separater Anspruch ist. Mit diesem Absatz präzisiert die Verordnung nicht nur das Auskunftsrecht weiter, sondern führt eine eigenständige Bestimmung ein. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 verpflichtet den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf diese Verpflichtung führte der Gerichtshof weiter aus, dass „der Gegenstand nicht nur eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen ist“. Vielmehr hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, dass ihr die Informationen in der Form zur Verfügung gestellt werden, in der sie dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zur Verfügung stehen.

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