Die Präsidentin des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten (UODO) verhängte die erste Geldstrafe in Höhe von über 943 000 PLN (219.500 €) wegen Nichteinhaltung der Informationspflichten. „Der Verantwortliche war sich seiner Informationspflicht bewusst. Daher die Entscheidung, gegen dieses Unternehmen eine Geldstrafe in dieser Höhe zu verhängen“, betonte Dr. Edyta Bielak-Jomaa, Präsidentin von UODO.

BETROFFENE WURDEN NICHT INFORMIERT

Der Verantwortliche der Verarbeitung der personenbezogenen Daten kam seiner Informationspflicht nach Art.13 und 14 EU-DSGVO nicht nach. Die Betroffenen hatten somit keine Möglichkeit ihre Rechte laut DSGVO wahrzunehmen. Es bestand keine Möglichkeit des Widerspruchs der Weiterverarbeitung, der Löschung oder der Berechtigung der Daten zu verlangen. Das Präsidium sah dies als enormen und schweren Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Au diesem Grund ist das Bußgeld gerechtfertigt, da der Verarbeiter der Daten seinen Pflichten nicht nachkam.

6 MILLIONEN MENSCHEN BETROFFEN

Wie Piotr Drobek, Direktor der Abteilung für Analyse und Strategie bei UODO, erklärte, erfüllte das Unternehmen die Informationspflicht gegenüber über 6 Millionen Menschen nicht. Von den rund 90.000 Personen, die über die Verarbeitung durch das Unternehmen informiert wurden, haben sich mehr als 12.000 gegen die Verarbeitung ihrer Daten ausgesprochen.

Ein Unternehmen verarbeitete die Daten der betroffenen Personen, welche aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt worden waren (Elektronisches Zentralregister und Wirtschaftstätigkeit in Polen). Die Daten wurden folglich für kommerzielle Zwecke verarbeitet.

Die Behörde verhängte ein Bußgeld in Höhe von 219.500 € auch aufgrund der fehlenden Akzeptant des Verantwortlichen mit den Behörden zu kooperieren. Der Verantwortliche argumentierte mit den sehr hohen Implementierungskosten für sein Unternehmen und bezieht sich hier auf Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO. Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO sieht eine Ausnahme der Informationspflicht für solche Fälle vor, in denen sich die Erteilung der Information als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Nach Erwägungsgrund 62 sollten für die Ausnahmeregelung Anhaltspunkte wie etwa die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten sowie geeignete Garantien in Betracht gezogen werden. Laut Art. 29 Datenschutzgruppe muss der Verantwortliche dennoch geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Betroffenen zu schützen.

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