Zwar gibt es kein Gesetz, dass den Arbeitgeber dazu verpflichtet Krankenrückkehrgespräche zu führen, jedoch sind diese in der Praxis weit verbreitet. Dabei ist aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten – und eben auch aus Datenschutzsicht. Die Unternehmensberatung für Betriebliches Gesundheitsmanagement (UBMG) stellt auf ihrer Internetseite einen kostenlosen Leitfaden „Krankenrückkehrgespräche“ zur Verfügung.

WAS DARF NICHT GEFRAGT WERDEN?

Natürlich ist es nicht pauschal zulässig zu fragen: „Was für eine Krankheit haben Sie denn?“ Es sollte wohl jedem klar sein, dass dies ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters darstellt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen:
„• ein berechtigtes betriebliches Interesse besteht, etwa wegen Ansteckungsgefahr oder ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann
• der begründete Verdacht besteht und konkrete Indizien bestehen, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nur vorgetäuscht hat
• es sich um Fragen anlässlich eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements handelt
• eine krankheitsbedingte Kündigung beabsichtigt ist
In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten. Fragen nach dem Gesundheitszustand und privaten Gewohnheiten brauchen dagegen nicht beantwortet zu werden.“
Übrigens: Schwangerschaft ist keine Krankheit, weshalb weder danach, noch nach einer geplanten Schwangerschaft gefragt werden darf.

DAS HINGEGEN SCHON

Sollen die Ergebnisse der Rückkehrgespräche in irgendeiner Form aufgezeichnet werden, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen der Arbeiternehmer darüber zu informieren und dessen Einwilligung schriftlich einzuholen. gefragt werden darf:
„• nach der voraussichtlichen Dauer der Krankheit, etwa wegen der Berechnung der Entgeltfortzahlung
• darüber, ob die Erkrankung durch die betrieblichen Bedingungen verursacht wurde, damit diese verbessert werden können
• im Falle von Arbeitsunfällen über den Unfallhergang und dessen Ursache, um der Anzeigepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) nachkommen zu können“

MITBESTIMMUNGSRECHT DES BETRIEBSRATES

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei formalisierten Krankenrückkehrgesprächen zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes ein Mitbestimmungsrecht: „Nach dieser Grundsatzentscheidung handelt es sich dabei um eine Frage der betrieblichen Ordnung. Wird das Mitbestimmungsrecht nicht beachtet, kann der Betriebsrat u. a. die Einführung einer einschlägigen Betriebsvereinbarung (BV) erzwingen.“ Daher empfiehlt die UBMG „von vornherein einvernehmlich mit dem Betriebsrat eine innerbetriebliche Vereinbarung zum Thema Krankenrückkehrgespräche zu schließen.“
Checklisten, Musterbetriebsvereinbarungen zum Thema sowie weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der UBMG.

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