Heutzutage präsentiert sich fast jedes Unternehmen werbewirksam mit eigenem Internetauftritt und Profilen bei diversen sozialen Netzwerken. Was passiert, wenn nun aber ein Mitarbeiter, der dort in Werbematerial oder Imagefilmen zu sehen ist, die Firma verlässt?

EIN FALL AUS DER PRAXIS

2008 hatte eine Firma einen Imagefilm gedreht, auf dem ein beschäftigter Mitarbeiter in zwei, nur Sekunden langen Sequenzen zu sehen ist. Dieser Arbeitnehmer hatte auch genau wie über dreißig weitere Kollegen schriftlich seine Einwilligung zur Verwendung des Films als Werbemaßnahme erteilt. Nachdem der Mitarbeiter im Jahre 2011 aus dem Unternehmen ausschied forderte er, das Video von der Homepage zu entfernen und widerrief seine möglicherweise erteilte Einwilligung ohne Angabe von Gründen. Die Firma entfernte daraufhin zwar das Video von der Website, behielt sich aber vor, es wieder einzustellen. Der ehemalige Mitarbeiter zog daraufhin vor Gericht und forderte die Unterlassung der Nutzung des Videos. Außerdem verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von drei Monatsgehältern für die unberechtigte Nutzung über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus.

DAS BAG HAT ENTSCHIEDEN

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber entschied vor wenigen Tagen im BAG, Urt.v.19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13: Wenn ein Arbeitnehmer in einem Werbevideo des Arbeitgebers zu sehen ist und schriftlich darin eingewilligt hat, dass der Arbeitgeber dieses im Rahmen seiner Werbemaßnahmen verwenden und ausstrahlen darf, so erlischt diese Befugnis nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Beschäftigte die weitere Nutzung verhindern, so muss er seine Einwilligung widerrufen. Was dem Mitarbeiter aber hierbei zum Verhängnis wurde: Für den Widerruf muss ein plausibler Grund angegeben werden. Dies hatte der Mitarbeiter nicht getan.

ANFORDERUNGEN AN EINWILLIGUNGEN

Der Fall zeigt, wie komplex die Rechtslage bei Videos oder Fotos von Mitarbeitern auf der Unternehmenswebsite oder in sozialen Netzwerken sein kann. Es ist in jedem Fall unabdingbar sich grundsätzlich von den gefilmten bzw. fotografierten Arbeitnehmern eine Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. In dieser müssen sowohl Zweck als auch die beabsichtigte Verwendung der Aufnahmen, genauso wie die Dauer der Veröffentlichung vereinbart werden. Einwilligungen die nicht einwandfrei ausgearbeitet sind, laden Mitarbeiter zu Klagen ein. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Einwilligungserklärung „wasserdicht“ ist, fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten.
 

Ähnliche Artikel

Richtige E-Mail...

Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...

Datenschutzerklärung für...

Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...

Datenschutz und WhatsApp? Wo...

Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...