„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ So heißt es in Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung. Grundsätzlich kann jeder Betroffene Schadensersatz gegen den Verantwortlichen geltend machen. Wie hoch der Schadensersatz oder sogar ein Schmerzensgeld ausfallen hängt immer von der Auslegung des zuständigen Richters ab. Zweieinhalb Jahre nach Einführung der DSGVO im Mai 2018 finden sich immer mehr Gerichte, welche sich mit dem Thema Schadensersatz nach DSGVO befassen.

20 EURO KONTOÜBERZIEHUNG

Im aktuellen Fall klagte ein Betroffener gegen ein Kreditinstitut, welches nach Auffassung des LG Lüneburg, eine falsche Information an die SCHUFA weitergeleitet hatte. Der Kläger überzog vermeintlich sein Konto um 20 Euro. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO, woraufhin dem Kläger ein immaterieller Schaden entstand. Nach § 253 Abs. 1 BGB wurde ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zugesprochen.

WEITERGABE DER DATEN ERFOLGTE OHNE RECHTLICHE GRUNDLAGE

Das Gericht urteilte aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO, § 31 BDSG sowie gegen Art. 17 DSGVO. Die Hauptargumentation des Gericht bezieht sich auf einen immateriellen Schaden, da es zu einem Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten führte. Nach Erwägungsgrund 146 soll der Betroffenen einen entsprechenden Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Nach Angesichts des Gerichts errechnete sich der Schaden wie folgt. Die rechtswidrige Einmeldung an die SCHUFA eines vermeintlichen Saldos von 20 Euro war zwei Wochen lang aktiv in der Akte des Betroffenen.

„Bei den von der Beklagten gegenüber der Auskunftei offengelegten Daten handele es sich um schützenswerte und sensible Daten des Klägers. Sie könnten maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben, insbesondere könnten sie dazu führen, dass dem Kläger Kredite versagt werden oder Verträge mit ihm nicht eingegangen würden. Dadurch könnten mittelbar Grundrechte wie die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden.“

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