Wenn man in der Stadt einen Termin hat, passiert es vor allem in gut besuchten Lagen oft, dass die Parkplätze knapp werden. Um nicht noch drei Runden um den Block fahren zu müssen und womöglich zu spät zum Termin zu kommen werden gerne Parkplätze von Geschäften und Supermärkten angefahren – auch ohne dort etwas zu kaufen. Private Dienstleister haben dieses Problem erkannt…

DATENSCHUTZ SCHÜTZT NICHT VOR DEM ABSCHLEPPEN!

Vor allem durch Fahrzeuge, die längerfristig unberechtigt parken verschärft sich die Parkplatzsituation für die „echten“ Kunden. Private Dienstleister bieten den Geschäften darum kostenlose Kontrollen an und fordern bei Verstößen gegen die Parkplatznutzungsbedingungen von den Falschparkern ein nachträgliches Nutzungsentgelt oder geben erst nach Zahlung einer Gebühr den Standort des zuvor abgeschleppten Wagens heraus. Zur Abwicklung dieser Vorgänge wird eine Reihe von Daten erhoben. Aber ist dies überhaupt zulässig? Dies beantwortet Helga Block, die Datenschutzbeauftragte für Nordrheinwestfalen im 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht mit ja – unter bestimmten Voraussetzungen.

NUTZUNGSBEDINGUNGEN AUF PRIVATPARKPLÄTZEND BINDEND

Zunächst einmal ist wichtig, dass der Fahrer mittels Hinweisschildern auf die Nutzungsbedingungen des Parkplatzbetreibers hingewiesen wird. Wird eine Höchstparkdauer veranschlagt, muss der Kunde dazu aufgefordert werden, eine Ankunftszeit auf der Parkscheibe einzustellen und diese gut sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen. Ist der Parker nicht Kunde (als Nachweis kann hier der Kassenbon dienen) oder ist die Parkzeit überschritten, kann der Fahrer zur Kasse gebeten werden. Dazu wird eine Art „Kassenbon“ am Fahrzeug angebracht, auf dem der Fahrzeughalter die Nummer einer Hotline vorfindet, über die er weitere Informationen erhält. Ebenso befindet sich darauf ein Link über den ein Beweisfoto angefordert werden kann. Hier ist auch zu lesen, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung eine Halterabfrage beim Bundeskraftfahrzeugamt erfolgt und zudem Mahngebühren erhoben werden und ggf. die Forderungen an ein Inkassounternehmen abgetreten werden. Rechtliche Grundlage bildet hier, dass bei nachweislicher Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen das Benutzen der Parkplätze eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB darstellt. Die Überwachung von Privatparkplätzen durch private Unternehmen und das Abschleppen berührt aber auch datenschutzrechtliche Aspekte.

BEWEISSICHERUNG ERLAUBT

Zur Durchsetzung der Forderungen werden von den privaten Kontroll- und Abschleppunternehmen zu Beweiszwecken Fotos von Kennzeichen und (fehlender) Parkscheibe durch die Windschutzscheibe aufgenommen. Zusätzlich werden das KFZ-Kennzeichen und der Fahrzeugtyp erfasst. Dies ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG zulässig, da der Fahrer durch Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz dessen ausgewiesene Nutzungsbedingungen akzeptiert. Somit entsteht ein Nutzungsvertrag. Die Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt kann ebenso zulässig sein, da nach § 39 Abs.1 StVG nur dargelegt werden muss, dass „die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt“ werden. Durch den entstandenen Nutzungsvertrag hat der Parkplatzinhaber Anspruch auf Nutzungsentgelt im Falle der Überziehung der eingeräumten Mindestparkdauer oder wenn es sich gar nicht um einen Kunden handelt. Um den Anspruch geltend machen zu können, benötigt er die Halterdaten und ist somit zu Abfrage berechtigt.
Die privaten Überwachungsfirmen haben jedoch zu beachten, dass die aufgenommenen Fotos nur zum Zwecke der Anspruchsdurchsetzung genutzt werden und auch nur solche Informationen abbilden. Weitere personenbezogene Informationen, wie zum Beispiel auf dem Armaturenbrett abgelegte Schriftstücke, sind unkenntlich zu machen.
Datenschutz schützt also nicht vor einem eventuell überteuerten Parkticket auf dem Geschäftskundenparkplatz. Man tut also gut daran, die Nutzungsbedingungen vor dem Abstellen des Fahrzeuges genau zu lesen und diese dann auch zu beachten.

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