An immer mehr Schulen erfreuen sich elektronische Schließanlagen für Toilettentüren als Mittel um diese vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen. Wie sieht das der Datenschutz?

SCHUTZ DER TOILETTEN

Die Idee ist dabei natürlich eine ganz einfache: Wenn die Toiletten nur noch über eine Chipkarte geöffnet werden können, schränkt man einerseits den Kreis derjenigen die sie betreten können ein und kann gleichzeitig nachvollziehen, wer als letztes auf der Toilette war, bevor dort eine Zerstörung oder böswillige Verunreinigung stattfand. Das schreckt ab und sollte für eine saubere, funktionale Toilette sorgen.

PERSONENBEZOGENE DATEN

Bei der Erfassung der Schüler und der Uhrzeit der Toilettennutzung mit Hilfe der Chipkarte werden jedoch personenbezogene Daten der Schüler erhoben, gespeichert und genutzt. Eine derartige Verarbeitung personenbezogener Daten ist aber bekanntermaßen nach BDSG – und auch sämtlichen Landesdatenschutzgesetzen – nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene darin eingewilligt hat. Wie der Datenschutzbeauftragte für Baden-Württemberg in seinem 32. Tätigkeitsbericht zu einem ganz konkreten Fall schreibt: „Soll eine Einwilligung Grundlage für die Datenverarbeitung sein, ist jedoch zu beachten, dass die Einwilligung tatsächlich freiwillig sein muss. Vorliegend habe ich insoweit Bedenken geäußert. Der Schulträger wollte zwar nicht alle Toiletten mit einer Schließanlage ausstatten, so dass den Schülern, die mit der Erfassung ihrer Daten nicht einverstanden gewesen wären, andere Toiletten zur Verfügung gestanden hätten. Allerdings hätte sich die Anzahl der frei nutzbaren Toiletten deutlich reduziert und die Entfernung zu den Toiletten für einzelne Schüler zugenommen, was vor allem in den Pausen zu „Engpässen“ hätte führen können.“

SYSTEM NICHT SICHER

Es bleibt stark zu bezweifeln ob mit dieser Maßnahme tatsächlich Beschädigungen und Verschmutzung verhindert werden können. Auch den tatsächlichen Täter könne man damit nicht automatisch sicherstellen. So kann beispielsweise eine andere Person die Toilette betreten, während die Tür noch zufällt. Hier geht der Datenschutzbeauftragte Baden-Württembergs davon aus, dass unter Umständen eine Vielzahl von Schülern grundlos verdächtigt werden könnten.
„Ich habe daher dem Schulträger empfohlen, weniger in die Persönlichkeit der Schüler eingreifende Maßnahmen zu prüfen, beispielsweise eine verstärkte Aufsicht während der Pausen. Das Kultusministerium hat sich meiner Auffassung angeschlossen.“

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