Was vor Jahren noch eine Ausnahme war, ist heute längst Standard: Soziale Netzwerke, wie Facebook und Xing werden auch immer mehr von Unternehmen genutzt um sich dort zu präsentieren. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Möglichkeit sich mit Kunden zu vernetzen.

REIN PRIVATE PROFILE

Profile auf sozialen Netzwerken, die rein privater Natur sind, entziehen sich natürlich Ihrer Kontrolle. Wenn Ihr Mitarbeiter mit seinem Privatprofil mit Kunden vernetzt ist, ist da schwerlich etwas dagegen zu sagen. Ihre Mitarbeiter sind wohl sicher auch nicht alle nur dauerhaft und gezielt daran interessiert Ihnen die Kunden bei späterem Ausscheiden abzuwerben.

GEMISCHT GENUTZTE PROFILE

Diese Art von Profil wird wahrscheinlich die meisten betreffen. Hier muss man also abwägen, ob das Profil eher privater oder eher geschäftlicher Natur ist. Am besten prüft man, auf wessen Namen das Profil angemeldet ist, welche E-Mail Adresse als Kontaktadresse hinterlegt wurde und nicht zuletzt wer die möglicherweise entstehenden Kosten der Mitgliedschaft auf der Social Media Seite bezahlt. Dies trifft wohl vor allem für Xing Premium Profile zu. Aber auch die „Natur“ der Freunde oder Kontakte ist nicht unerheblich. So geht man bei Facebook wohl eher von privaten Freunden aus, während man bei Xing doch eher von Geschäftskontakten spricht. Auch User, die nur nach Feierabend bei Facebook, Xing oder Google+ surfen, können trotzdem beruflich unterwegs sein, wenn der Firmenname im Profil steht.

DIE RECHTLICHE SITUATION

Die Gerichte stufen grundsätzlich nicht virtuelle Listen von Kundendaten als Geschäftsgeheimnis des Arbeitgebers ein, sofern zu diesen Kunden bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Als vertrauliche Daten genießen sie besonderen Schutz. Der Mitarbeiter hat sie bei Verlassen des Unternehmens entsprechend an den Arbeitgeber auszuhändigen. Auch darf er diese für den neuen Arbeitgeber normalerweise nicht kontaktieren.
Man kann davon ausgehen, dass die Gerichte analog für die Bewertung der Kontakte auf den Social Media Seiten vorgehen. Das Landgericht Freiburg (Aktenzeichen 12 O 83/13) hat beispielsweise entschieden, dass ein Mitarbeiter „den Bereich privater Lebensgestaltung auf Facebook zugunsten geschäftlicher Tätigkeit verlassen“ habe. Somit habe er auf wettbewerbswidrige Weise Werbung für seine Firma gemacht. Der Inhaber wurde zur Verantwortung gezogen – obwohl er von der Aktion seines Mitarbeiters noch nicht einmal gewusst hatte.
Gelten Account oder Kontakte als geschäftlich, muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber sogar die Login-Passwörter nennen. Rechtlich ist es so, als wären die Namen und Adressen auf einer Akquiseliste auf dem Firmenschreibtisch. Speziell in Werbeagenturen werden Kundenmails oft über private Accounts kontaktiert. In dem Fall dürfen Vorgesetzte dann sogar vorschreiben, was in E-Mails geschrieben oder auf Facebook gepostet werden soll.

WAS SOLLTEN SIE TUN?

Rechtsanwalt Tobias Rötger von GGR Rechtsanwälte empfiehlt: „damit es nicht zu langwierigen, kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, dass man schriftlich ganz genau festlegt, wie und auf welcher Plattform die Social Media Aktivitäten für die Firma stattfinden sollen und wem die Follower nach einem eventuellen Arbeitgeberwechsel „gehören“, ähnlich der Urheberrechtsklausel im Arbeitsvertrag (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, § 43 UrhG). Werden über einen privaten Social Media Account Firmenkontakte geknüpft, muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, dass die Kontakte oder Follower durch die geschäftliche Tätigkeit generiert worden sind. Wenn von vornherein die Regeln schriftlich niedergelegt worden sind, kann es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu keinem bösen Erwachen kommen.“

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