Facebook, Instagram & Co: Immer mehr Online-Händler setzen zur Kundenbindung und Kundengewinnung auf Präsenz in Social-Media-Kanälen. Gute Bilder machen Posts dabei besonders attraktiv. Für den professionellen visuellen Glanz nutzen viele Shop-Betreiber Fotos aus Stockbildarchiven wie Pixelio und Fotolia. Die Verwendung solcher Stockbilder auf Social-Media-Kanälen kann für Online-Händler jedoch zum rechtlichen Spießrutenlauf werden. Welche Stolpersteine Shop-Betreibern dabei drohen und wie Sie diese umgehen können, erfahren Sie im folgenden Gastbeitrag der IT-Recht Kanzlei München

KOLLISION MIT NUTZUNGSRECHTEN AUF FACEBOOK & CO

In Punkt 2 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Facebook („Teilen deiner Inhalte und Informationen“) steht:

„Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.“

Aus dieser Klausel ergibt sich folgende Problematik: Durch das Hochladen von Fotos auf Facebook, erlaubt man Facebook die Nutzung der geposteten Fotos. Die Lizenzbestimmungen in den AGB der Stockbildarchive verbieten es jedoch den Verwendern, anderen Unternehmen die Nutzung der Bilder zu erlauben. Der Verwender des Bildes verstößt daher durch das Hochladen des Fotos auf Facebook gegen die Lizenzbestimmungen des Stockbildarchivs.
Das Stockbildarchiv und der Fotograf als Urheber des Bildes können daher gegen den Rechteverletzer – sprich gegen den Shop-Betreiber – die genannten Ansprüche auf

  • Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos auf Facebook,
  • Löschung des verwendeten Fotos auf Facebook,
  • Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung und
  • Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche

geltend machen.
Entsprechendes gilt für das Hochladen von Bildern auf Instagram und Pinterest. Nach den AGB beider Portale gewähren die User diesen Kanälen eine nicht-exklusive, vollständig bezahlte und gebührenfreie, (bei Pinterest nicht) übertragbare, (bei Pinterest nicht) unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Nutzung der Inhalte, die User auf den jeweiligen Portalen hochladen.

GEÄNDERTE LIZENZBEDINGUNGEN BEI FOTOLIA

Selbstverständlich ist diese Problematik auch an den Stockbildarchiven nicht unbemerkt vorbei gegangen. Fotolia hat seine Nutzungsbedingungen daher geändert. Unter bestimmten Bedingungen ist es nun möglich, Fotolia-Fotos im Rahmen der Standard-Lizenz direkt in Social Networks zu posten oder hochzuladen.
Die Lizenzbedingungen sehen in 3.3. vor, dass ein Werk nur dann auf Social-Media-Seiten gepostet werden darf, wenn das Werk als „Social Media Enabled“ (für Social Media geeignet) gekennzeichnet ist. Das bedeutet, dass die Fotos

  • in unbearbeiteter Form in einer Auflösung von maximal 1.000 x 1.000 Pixel verwendet werden dürfen. Die Auflösungen der Standard-Lizenzen XS und S erfüllen diese Anforderung. Beim Speichern der Dateien kann zudem die Möglichkeit gewählt werden, die Download-Methode „Social Media optimiert (72dpi und © Info)“ zu wählen.
  • die einschlägigen Urheberrechtsangaben sichtbar in das Werk eingebettet werden müssen. Urheber und Quelle müssen daher lesbar im Bild erwähnt werden. Eine Angabe auf der Website oder im Impressum reicht nicht. Dazu bietet Fotolia den Download direkt als „Social Media optimiert“ (72dpi und © Info) an. Alternativ kann man die Angaben auch selber einfügen.

Das Stockbildarchiv Pixelio bietet diese Möglichkeit soweit ersichtlich bislang nicht an (vgl. http://hilfe.pixelio.de/index.php?action=artikel&cat=8&id=81&artlang=de). Durch das Hochladen von Bildern auf Facebook, Instagram & Co verstoßen Shop-Betreiber daher gegen die Lizenzbestimmungen von Pixelio.

NUTZUNGSRECHTE PRÜFEN

Einschränkend regeln die Lizenzbestimmungen von Fotolia jedoch, dass die Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten darf, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk fordern. Das bedeutet: Verleibt sich die Social-Media-Plattform ein exklusives Nutzungsrecht an den hochgeladenen Werken ein, verstößt der Nutzer durch Posten des Stockbilds gegen die Lizenzbestimmungen. Der Verwender von Stockbildarchiven sollte daher stets prüfen, welche Nutzungsrechte sich der jeweilige Social-Media-Kanal an den hochgeladenen Werken einräumt.
Da Facebook, Instagram und Pinterest sich nur das nicht-exklusive Nutzungsrecht an den hochgeladenen Daten einverleiben, verstoßen Online-Händler durch Hochladen von Bildern auf diesen Portalen nicht gegen die Lizenzbestimmungen.
Den Originalartikel in voller Länge finden Sie auf den Seiten der IT-Recht Kanzlei München.

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