Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der Videoüberwachung findet man in der DS-GVO nicht mehr. Deshalb lautet jetzt die durchaus berechtigte Frage, wie zukünftig mit den bestehenden detaillierten gesetzlichen Regelungen zur Videoüberwachung im BDSG weiter umzugehen ist.

VIDEOÜBERWACHUNG AKTUELL

Aktuell gelten für Deutschland die Richtlinien zur Videoüberwachung wie sie durch § 6b BDSG vorgegeben werden. Dort wird sehr genau beschrieben wann diese zulässig ist, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind diese erkennbar zu machen, dass sie zweckgebunden zu sein hat, dass Betroffene benachrichtigt werden müssen und wann diese Aufzeichnungen wieder zu löschen sind. All diese Vorgaben sind aber mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht mehr anwendbar.

VIDEOÜBERWACHUNG UNTER DER EU-DSGVO

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der Videoüberwachung gibt es in der DS-GVO nicht. Hier ist eine Rechtmäßigkeit auf die „Generalkausel“ des Art. 6 Abs. 1 abzustellen. Demnach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, „wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

DATENSCHUTZ FOLGEABSCHÄTZUNG

Das BayLDA verweist darauf, dass der Verantwortliche vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen hat „mit der die spezifische Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere dieses hohen Risikos unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung und der Ursachen des Risikos bewertet werden. Diese Folgenabschätzung sollte sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befassen, durch die dieses Risiko eingedämmt, der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung nachgewiesen werden.“
Zu beachten ist auch, dass die nach Art. 35 Abs. 7 DS-GVO notwendigen Bestandteile einer Folgenabschätzung so dokumentiert werden, dass die Verantwortliche Stelle die Einhaltung dieser Verpflichtung nachweisen kann (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). Die Videobeobachtung ist natürlich auch eine Verarbeitungstätigkeit, die in dem nach Art. 30 DS-GVO zu führenden Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen ist.

EINBEZIEHEN DER AUFSICHTSBEHÖRDE

Artikel 36 DS-GVO besagt, dass der Verantwortliche bei der Datenschutz-Folgeabschätzung vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultieren muss, sofern man bei der Datenschutz-Folgeabschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte und er keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft oder treffen kann.

GELDBUSSE BEI MISSACHTUNG

Wie vieles unter der neuen DS-GVO ist auch ein Verstoß gegen datenschutzkonforme Videoüberwachung empfindlich teuer: Denn nicht nur ein Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) sondern auch die Nichtdurchführung einer erforderlichen Datenschutz- Folgeabschätzung (Art. 35) werden gemäß Art. 83 Abs. 4 bzw. Abs. 5 mit 10 Mio Euro (oder 2% des weltweiten Vorjahresumsatzes) bzw. mit 20 Mio Euro (oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes) bestraft.

DAS BAYLDA RÄT FÜR DIE PRAXIS

Jeder, der Videoüberwachung einsetzt, sollte auch schon heute im (jedenfalls internen) Verfahrensverzeichnis dokumentiert haben, in welcher Art und Weise er nach § 6b BDSG geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass sie zulässig ist. In dem nach der DS-GVO zu erstellenden Verarbeitungsverzeichnis sind die einzelnen Videokameras auszuweisen und u.a. zu dokumentieren, welchem Zweck die Verarbeitung dient, warum sie notwendig und verhältnismäßig ist, welche Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person berührt werden und welche Abhilfemaßnahmen erwogen und getroffen wurden.“

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