Ein Newsletter ist auch in Zeiten von Facebook und Video-Werbung das erfolgreichste Werbemittel im Internet. Allerdings gibt es hier zahlreiche rechtliche Fallstricke, die häufig mit einer Abmahnungen des Newsletterversenders enden können. In Deutschland gilt bei E-Mail-Werbung und Newslettern das sogenannte Opt-in-Verfahren. Danach muss der Endverbraucher explizit einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich einwilligen, da sich andernfalls der Unternehmer bei einer nicht erlaubten Kontaktaufnahme wettbewerbswidrig verhält und abgemahnt werden kann. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 218/07) bereits beim einmaligen Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail.

DOUBLE OPT-IN GESETZLICH FÜR DIE NEWSLETTER-ANMELDUNG ERFORDERLICH

Die Gerichte fordern hier das so genannte Double-Opt-In Verfahren: Der Einwilligende muss dabei für eine Anmeldung die Einwilligung nochmals bestätigen, bevor der Newsletter-Versand an den Neukunden zulässig wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch wirklich der Verbraucher die Einwilligung erteilt hat und die zunächst erklärte (Single) Opt-In nicht von einem Dritten stammt.

Allerdings gibt es hier im Detail zahlreiche weitere Punkte zu beachten. So fordern die Gerichte beispielsweise, dass der Versender die Einwilligung auch genau protokolliert und im Zweifel vor Gericht auch nachweisen kann.

WAS GESCHIEHT, WENN KEINE EINWILLIGUNG VORHANDEN IST?

Das Amtsgericht Diez (Urteil vom 07.11.2018, Az.: 8 C 130/18) hatte diese Frage unlängst zu beantworten. Viele Datenschutzbeauftragte haben Hoffnung in diese Urteilsverkündung gesetzt. Jedoch ist die erhoffte Lösung und vor allem der Umgang mit solchen Schadensersatzersuchen ausgeblieben. Die eigentliche Kernfrage dieser Problematik war, ab wann Schaden wirklich eingetreten ist und ob es hierfür vielleicht eine Grauzone, also eine Bagatellgrenze vorhanden ist. Art. 82 DSGVO regelt hier alle materiellen und immateriellen Schäden. Erwägungsgrund 146 sagt dazu: „Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“

WIE ENTSCHIED SICH DAS GERICHT?

Letztlich stellte das Gericht fest, dass ein spürbarer Nachteil entstanden sein muss, der zudem objektiv vertretbar sein müsste. Ein „Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung“ reicht nicht aus. Ob eine unzulässige Werbemail jedoch dazugehört, wurde vom Gericht nicht geklärt oder genauer erläutert. Eine außergerichtliche Einigung von 50 Euro war die Folge, was dem Kläger jedoch zu wenig erschien, worauf es vor Gericht ging. Das Gericht sprach jedoch die 500 geforderten Euro dem Kläger nicht zu, leider ohne genaue Festlegung ob ein solcher Anspruch geltend gemacht werden kann. Folgende Dinge kann man jedoch festhalten:

  1. Trotz weiter Auslegung des Schadensbegriffs gibt es eine Bagatellgrenze.
  2. Beim Erhalt eines unzulässigen Newsletters, wie in dem vorliegenden Fall, kann jedenfalls nicht mehr als 50 EUR Schmerzensgeld anfallen.

 

Und da der Beklagte bereit war diesen Betrag zu zahlen, musste sich das Gericht mit der Frage, wo die untere Grenze liegt, nicht weiter auseinandersetzen. Natürlich darf nicht vergessen werden, dass dies „nur“ die Entscheidung eines Amtsgerichts ist. Sie bekommt aber Unterstützung durch das im Verfahren angerufene Landgericht Koblenz

UWG BIS JETZT NOCH UNBERÜCKSICHTIGT

Eine Prüfung gegen den Verstoß nach §7 UWG wurde jedoch nicht eingeleitet, sondern lediglich eine Prüfung nach geltendem Datenschutzrecht (Art.6 DSGVO). Ob und wie diese beiden Gesetzte bei dieser Problematik sich die Hand geben bleibt offen und gilt es in Zukunft zu betrachten.

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