Nach § 24 Abs. 6 DGUV hat der Unternehmer „dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.“ Körperliche Verletzungen der Mitarbeiter zählen dabei zu Gesundheitsdaten die unter Art. 9 DSGVO und somit unter die „besondere Kategorie personenbezogener Daten“ fallen.

Was ist also zu prüfen und zu beachten:
1. Wo befinden sich überall Verbandkästen?
2. Gibt es eine Dokumentation über die Entnahmen von Verbandmaterial?
3. Wie ist die Dokumentation gestaltet? (einfaches Buch oder Meldeblock)
4. Falls Meldeblock – wo werden die ausgefüllten Meldezettel abgegeben?
5. idealerweise ein separater abgeschlossener Briefkasten neben dem Verbandbuch
6. wer hat Schlüssel für diese Briefkästen?

Die Erfassung der betrieblichen Verletzungen ist verpflichtend. Jedoch muss der besondere Schutz der Gesundheitsdaten gewahrt sein!
Ein Verbandbuch ist demnach nicht geeignet – sondern die Verwendung eines Meldeblocks ist geboten. Bestellen kann man so einen Meldeblock z.B. hier:
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/765/dokumentation-der-erste-hilfe-leistungen-meldeblock

Wichtig ist aus Datenschutzsicht:
Die einzelnen Seiten müssen vor Kenntnisnahme anderer gesichert sein – ein Briefkasten kann dieses Thema lösen. Sodann muss die Schlüsselvergabe für diese Briefkasten geregelt werden. Das Ganze muss dann noch als eigene Verarbeitungstätigkeit im Rahmen des Verzeichnisses der Verabeitungstätigkeiten dokumentiert werden.

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