Wie werberecht.de berichtet hat das Landgericht Freiburg vor Kurzem entschieden, dass der ansonsten zulässige Versand von Postwerbung nach einem erfolgtem Widerspruch unzulässig wird und zeitnah umgesetzt werden muss.

KONKRETER WIDERSPRUCH

Das Gericht entschied in einem Streitfall, bei dem der Kläger bei dem beklagten Unternehmen der Werbemaßnahme widersprochen hatte. Am Folgetag hatte die Beklagte dem Kläger zugesagt, dies umzusetzen, wies aber darauf hin, dass aufgrund der Vorlaufzeit möglicherweise noch die ein oder andere Werbepost ins Haus „flattern“ könnte. Knapp einen Monat später erhielt der Kläger wiederum Werbepost von der Beklagten.

FRIST ZUR UMSETZUNG

Das Landgericht entschied mit Beschluss vom 14.01.2016 – Az.: 3 S 227/14: „Briefkastenwerbung ist unzulässig, wenn der Adressat – wie hier – seinen Widerspruch in einer für den Werbenden erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat. Sie ist gegenüber einem Verbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 UWG stets unzulässig, wenn sie hartnäckig, d. h. wiederholt, erfolgt und wenn der Verbraucher dies erkennbar nicht wünscht.“ Von besonderem Interesse ist dabei aber, dass das LG Freiburg hier davon ausgeht, dass eine organisatorische Umsetzung des Werbewiderspruchs äußerst zeitnah stattzufinden habe. Das dies einen Monat nach Aussprache des Widerspruchs noch nicht passiert war, sei nicht zu vertreten.

EMPFEHLUNG FÜR UNTERNEHMEN

Unsere Empfehlung ist ganz klar diese: Nehmen Sie Widerspruchserklärungen ernst und setzen Sie diese schnellstmöglich um. Dies gilt auch für voradressierte Werbepost wie im geschilderten Falle. Eine Information des Empfängers, dass er für einen gewissen Zeitraum noch mit Werbepost zu rechnen habe spricht bestenfalls die Kulanz des Empfängers an, ist aber kein Freischein für eine späte oder verspätete Umsetzung des Widerspruchs.

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