Wie wir schon letzten Monat berichteten, hatten zuletzt fast 20 Datenschutzgruppen Beschwerden gegen Spielzeughersteller eingereicht, die sogenannte „Smart Toys“, also mit dem Internet verbundene Spielsachen, auf dem Markt haben. Jetzt warnt die Bundesnetzagentur sogar ausdrücklich vor „My Friend Cayla“.

§ 90 TKG MISSBRAUCH VON SENDE- ODER SONSTIGEN KOMMUNIKATIONSANLAGEN

Jura-Student Stefan Hessel von der Universität Saarbrücken wollte es genau wissen und untersuchte, wie die Saarbrücker Zeitung berichtete, in einem Rechtsgutachten das Spielzeug. Sein Ergebnis: „Die Puppe vermittelt für sich genommen den Eindruck, dass es sich um ein gewöhnliches Kinderspielzeug ohne technische Funktion handelt“. Ein Zugriff auf das Mikrofon der Puppe ist aber möglich ohne das dies durch ein aufleuchten angezeigt wird. Somit verstößt, laut Hessel, das Spielzeug gegen § 90 TKG. Denn demnach ist es verboten, „Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind…“

DIE BUNDESNETZAGENTUR REAGIERT

Hessel gab seine Ergebnisse an die Bundesnetzagentur weiter: „Von dort bekam ich Rückmeldung, dass man meine Auffassung teilt, und die Puppe verboten ist“. Das „Urteil“ der Bundesnetzagentur fiel entsprechend aus. Der Präsident, Jochen Homann erklärt: „Wer die sprechende Puppe Cayla kennt, weiß, dass diese Form der Alltagsspionage schon in die Kinderzimmer vorgedrungen ist. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland“, sagt Homann. Eltern sollten die Puppe eigenverantwortlich unschädlich machen falls man diese bereits gekauft habe.

ALLES QUATSCH?

Caylas Hersteller Vivid verteidigte sich in einem Statement auf den Seiten von golem.de: „My Friend Cayla verstößt in keiner Weise gegen Paragraph 90 TKG. Paragraph 90 TKG verlangt, wie auch die Gesetzesbegründung klarstellt, für einen Verstoß neben anderen Voraussetzungen ausdrücklich, dass das betreffende Gerät in besonderer Weise dazu bestimmt ist, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören – und dass dieser Zweck sogar der einzige Zweck des Gerätes ist, es also von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck dient. Dass dies für Cayla nicht zutrifft, ist eindeutig. Die Auffassung der Bundesnetzagentur ist daher aus unserer Sicht nicht haltbar. Ein Verbot des Verkaufs von My Friend Cayla entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Es ist unser Ziel, diesen bedauerlichen Fall so schnell wie möglich zu klären. Wir beabsichtigen hierfür, die Fragestellung gerichtlich prüfen zu lassen. Ganz unabhängig davon legen wir Wert darauf, die Verbraucher darüber aufzuklären, dass es keinen Anlass gibt, Cayla zu zerstören oder die Puppe wegzugeben. Sie ist kein „Spionagegerät“ und kann im Einklang mit der Gebrauchsanleitung in jeder Hinsicht sicher benutzt werden.“
Unabhängig von einem finalen, gerichtlich geprüften Ergebnisses der Sachlage sollten Eltern sich in jedem Falle Gedanken machen, womit ihre Kinder spielen und ob vernetzte Puppen wirklich sein müssen. Insgesamt entwickelte sich das Thema Internet der Dinge in den letzten Monaten zum Dauerbrenner, da hier Sicherheit rigoros „klein geschrieben“ wird und die Geräte Kriminelle geradezu zum „Kapern“ einladen.

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