Viele Anfragen von öffentlichen – staatlichen wie kommunalen – Schulen, aber auch zahlreiche Eingaben von betroffenen Schulangehörigen haben bei mir den Eindruck der letzten Jahre weiter verstärkt, dass Schulen in beständig zunehmendem Umfang Videotechnik im Unterricht einsetzen. Dahinter steht zumeist eine anerkennenswerte pädagogische Absicht: Sei es, dass der Schulunterricht belebt, moderne Technik zur Wissensbildung in den Unterricht integriert und die Schülerinnen und Schüler motiviert werden sollen, sei es, dass die Videografie als Instrument der Professionalisierung des Lehrerberufs – gerade auch bei angehenden Lehrerinnen und Lehrern – eingesetzt werden soll.

OFT SENSIBLE PERSONENBEZOGENE DATEN IN ERHEBLICHEM UMFANG ERHOBEN

Aus Datenschutzsicht darf dabei aber nicht übersehen werden, dass im Zuge von Videoaufnahmen im Unterricht regelmäßig Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte selbst – optisch und gegebenenfalls auch akustisch – aufgezeichnet und damit oftmals sensible personenbezogene Daten in erheblichem Umfang erhoben und möglicherweise auch für längere Zeit gespeichert und anderweitig verwendet werden. Auch ohne Namensnennung oder -einblendung liegt allein schon im – vollständigen oder auch nur ausschnittsweisen – Aufzeichnen der an Schulen stets identifizierbaren Schulangehörigen eine Erhebung personenbezogener Daten.
Videografie greift daher in das verfassungsrechtlich verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Es ist allgemein anerkannt, dass sich der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch auf Abbildungen einer Person durch Dritte erstreckt. Dieses Recht am eigenen Bild gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von (…) Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr (…) vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren“ (so beispielsweise Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361, 381).
Eingriffe in das Recht am eigenen Bild dürfen die Schulen allerdings nur vornehmen, wenn sie der Gesetzgeber hierzu ermächtigt hat. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

REICHWEITE DER GESETZLICHEN BEFUGNIS DES ART.85 ABS.1 BAYEUG

Nach Art. 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayEUG dürfen die Schulen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals verarbeiten.

Art. 85 BayEUG Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) 1Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten. 2Dazu gehören personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals. …

  • Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgabe

Verfolgt die Schule mit dem Einsatz der Videotechnik pädagogische Zwecke – wie etwa die Vermittlung von Wissen und Technikkompetenz -, kommt sie damit grundsätzlich ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und somit einer ihr durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgabe nach (siehe Art. 1 und 2 BayEUG sowie Art. 131 Verfassung des Freistaates Bayern). Videografie als Instrument der Professionalisierung des Lehrerberufs, ein weiterer (Neben-)Anlass für den Einsatz von Videotechnik, wird sich häufig – gerade bei angehenden Lehrerinnen und Lehrern – ebenfalls noch als Wahrnehmung dieses gesetzlichen Auftrags verstehen lassen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Schule Filme von (besonderen) Schulveranstaltungen oder Projektgruppen zu Werbe- und Imageförderungszwecken anfertigen und – etwa durch den Abdruck von QR-Codes im schulischen Jahresbericht oder durch die Einstellung in die Schulhomepage – einem breiten Adressatenkreis zugänglich machen will. Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung können hier nur selten und allenfalls in begrenztem Umfang als dem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag unterfallende Aufgaben angesehen werden.

  • Erforderlichkeit der Videoaufzeichnung für die Aufgabenerfüllung

Kommt die Schule mit dem Einsatz der Videotechnik ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag an sich nach, ist die damit einhergehende Datenerhebung und -verwendung jedoch stets unzulässig, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit liegt dabei nur vor, wenn die Videoaufzeichnung erstens einen legitimen Zweck verfolgt, zweitens zu dessen Verwirklichung geeignet ist, drittens kein milderes, ebenso gut zur Zweckerreichung führendes Mittel besteht und viertens angemessen ist.

Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit ist durchaus der pädagogischen Einschätzung der Lehrkraft Rechnung zu tragen. Allerdings ist die Erforderlichkeit ein Rechtsbegriff. Sie kann nicht (allein) mit der pädagogischen Notwendigkeit begründet werden. Vielmehr kommt es zur Beurteilung der Erforderlichkeit auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles an, wobei insbesondere stets kritisch zu hinterfragen ist, ob im Einsatz der Videografie ein anderweitig nicht erzielbarer pädagogischer Mehrwert liegt.

Im Grundsatz zu bejahen ist die Erforderlichkeit bei Videoaufnahmen während des Unterrichts für die Zwecke des Unterrichts. Hierzu gehört etwa die Videoaufzeichnung von Übungen im Rahmen des Rhetorik-Unterrichts oder des Sportunterrichts, damit die Schülerinnen oder Schüler durch wiederholtes Ansehen der Aufnahmen ihre (Rhetorik-, Präsentations- oder Bewegungs-)Techniken verbessern können. Ebenso gehört hierzu die Videoaufzeichnung von Unterrichtsstunden angehender Lehrerinnen und Lehrer, damit diese ihre Unterrichtsgestaltung optimieren können.

Erforderlich können hierbei allerdings nur gelegentliche Videoaufzeichnungen sein. Keinesfalls darf die Aufzeichnung der Unterrichtsstunden von angehenden Lehrerinnen und Lehrern, der Rhetorik-Unterrichtsstunden oder der Sportunterrichtsstunden zum Regelfall – oder auch nur zum häufigen Fall – werden.

Nicht erforderlich ist etwa auch das Filmen der Klasse, um Fehlverhalten (insbesondere in Abwesenheit der Lehrkraft) vorzubeugen oder zumindest aufzuklären. Hier scheint schon die Legitimität des verfolgten Ziels zweifelhaft; jedenfalls sind mildere – pädagogische – Mittel ohne weiteres denkbar.

Videografien während des Unterrichts für die Zwecke des Unterrichts fehlt allerdings dann regelmäßig die – als Teil der Erforderlichkeit zu prüfende – Angemessenheit, wenn die Aufnahmen längerfristig gespeichert und nicht nach Beendigung der Unterrichtsstunde oder jedenfalls der (auch mehrere Unterrichtsstunden umfassenden, thematisch zusammengehörenden) Unterrichtseinheit gelöscht werden. Ansonsten besteht die erhebliche Gefahr, dass die Aufnahmen ohne Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten verbreitet werden und – gegebenenfalls auch in anderen Zusammenhängen – das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler oder auch der angehenden Lehrerinnen und Lehrer beeinträchtigen.

Die Angemessenheit fehlt infolgedessen auch dann, wenn Videoaufnahmen im Schulunterricht Bestandteil der Zulassungsarbeiten oder anderer Prüfungsleistungen von angehenden Lehrerinnen und Lehrern sein sollen. Erst recht gilt dies, wenn Videografien zu Werbe- und Imageförderungszwecken (im Internet oder andernorts) veröffentlicht werden sollen. Schließlich fehlt die Angemessenheit, wenn beim Einsatz von Videotechnik gänzlich unbeteiligte Schulangehörige möglicherweise sogar unbemerkt – etwa beim Filmen innerhalb des Schulgebäudes im Rahmen eines Kunstprojekts – aufgenommen werden. Hier haben die unbeteiligten Personen auf den Umgang mit den erhobenen Daten noch weniger Einfluss als die am Projekt beteiligten Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte.

Aber auch bei nur kurzfristig gespeicherten Videoaufnahmen ist die Angemessenheit zweifelhaft, wenn die Aufzeichnungen mit einem Privatgerät der (angehenden) Lehrkraft angefertigt werden oder ein schulisches Gerät zur Auswertung mit nach Hause genommen werden darf. Hier ist das Missbrauchsrisiko ebenso wie das (auch unbewusste) Verbreitungsrisiko – etwa bei Verlieren des Geräts oder bloß des Speichermediums – regelmäßig zu hoch.

  • Keine Weitergabe der Videoaufzeichnung an Dritte

Art. 85 Abs. 2 BayEUG präzisiert Art. 85 Abs. 1 BayEUG dahingehend, dass die Weitergabe von Daten über Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen nur unter spezifischen und engen Voraussetzungen zulässig ist.

Ohne entsprechende datenschutzgerechte Einwilligung ist es daher regelmäßig unzulässig, dass die Schule Videoaufzeichnungen an Dritte herausgibt oder es gestattet, dass Dritte – etwa Sponsoren der Schule – die Schülerinnen und Schüler im Unterricht selbst filmen. Hier bildet auch das Hausrecht keine Rechtsgrundlage.

  • Keine Speicherung der Videoaufzeichnung bei Dritten

Die Speicherung von Videoaufnahmen bei externen (Cloud-)Anbietern stellt eine Datenverarbeitung im Auftrag dar, die nach Art. 28 DSGVO nur unter den dort genannten, engen Voraussetzungen zulässig ist.

Ich rate daher allen Schulen nachdrücklich davon ab, im Rahmen der ohnehin datenschutzrechtlich sensiblen Videografie Dritte einzubinden.

DATENSCHUTZGERECHTE EINWILLIGUNG

Fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 BayEUG kann eine Datenverarbeitung im Wege der Videografie allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine datenschutzgerechte Einwilligung der jeweils betroffenen Schulangehörigen vor Anfertigung der Aufnahmen eingeholt wird. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen dabei die Erziehungsberechtigten einwilligen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch die Minderjährigen selbst.
Allerdings dürfen die Schulen das Instrument der Einwilligung nicht dazu nutzen, um unter Umgehung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (siehe Art. 20 Abs. 3 GG) die bestehende Befugnis des Art. 85 Abs. 1 BayEUG zu erweitern oder das Fehlen dieser Befugnis zu kompensieren.
Je tiefer der schulische Eingriff in das Recht am eigenen Bild ist, umso eher verbietet sich die Einholung einer Einwilligung schon deshalb, weil es in diesen Fällen dem Gesetzgeber obliegt zu entscheiden, ob die Schule einen solchen Eingriff vornehmen darf.
Liegt nach diesen Maßgaben ein Sachverhalt vor, bei dem eine Einwilligung an sich möglich ist, so muss sie insbesondere freiwillig und informiert erteilt werden (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Schon aus Nachweisgründen sollte zudem eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
An der Freiwilligkeit fehlt es beispielsweise, wenn die Betroffenen einem starken Gruppendruck ausgesetzt sind. Im Rahmen der vollständigen Aufklärung müssen die Betroffenen insbesondere darüber informiert werden, zu welchem konkreten Zweck die Videoaufnahmen gefertigt werden, in welcher Form und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat und an wen sie unter Umständen weitergegeben werden. Die Betroffenen müssen somit eine konkrete Vorstellung über Ziel, Inhalt, Ablauf und Umfang der Datenerhebung und -verwendung erhalten können. Besonders wichtig ist zudem gerade in einem Abhängigkeitsverhältnis – in dem sich Schülerinnen und Schüler in der Schule stets befinden – der Hinweis darauf, dass die Einwilligung ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden kann, die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hiervon aber nicht berührt wird (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Dies gilt insbesondere bei Schulveranstaltungen mit Teilnahmepflicht.
Allerdings rate ich von der Einholung entsprechender Einwilligungen generell ab. Aus diesem Grund stellen auch die mit mir abgestimmten, vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den staatlichen Schulen zur Verwendung vorgegebenen und den kommunalen Schulen sowie den staatlich anerkannten Ersatzschulen zur Verwendung empfohlenen Musterformulare für die Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (einschließlich Fotos) jeweils ausdrücklich klar, dass „Ton-, Video- und Filmaufnahmen … von dieser Einwilligung nicht umfasst“ sind.
Meine ablehnende Haltung begründe ich damit, dass der Grundrechtseingriff durch Videografie – also die grundsätzlich dauerhafte Erhebung und Speicherung bewegter Bilder – stets einen erheblichen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellt. Bewegte Bilder sind in der Regel aussagekräftiger als (bloße) Fotoaufnahmen. Der durch sie transportierte Informationsgehalt ist aus der Kombination von Bild, Ton und Bewegung über einen längeren Zeitraum besonders hoch. Gerade die Aufzeichnung von Wortbeiträgen der Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, die möglicherweise in Art. 9 Abs. 1 DSGVO  besonders geschützte politische Meinungsäußerungen sowie religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen berühren, kann tiefgehende Einblicke in die „Innenwelt“ der Betroffenen geben und deren ungestörte Überzeugungs- und Meinungsbildung erheblich beeinträchtigen. Videoaufzeichnungen sind gerade auch in diesen Fällen geeignet, die Wahrnehmung der gefilmten Person durch andere auf Dauer zu festigen und ein Vergessen ebenso wie eine spätere Distanzierung des Betroffenen „von sich selbst“ zu erschweren.

PRAXISRELEVANTE EINZELFÄLLE

Schließlich möchte ich noch auf folgende Fallgestaltungen, die mir im Rahmen meiner Kontrolltätigkeit im gegenständlichen Zusammenhang bekannt geworden sind, näher eingehen:

  • Überraschende Videoaufzeichnung im Rahmen eines Kunstprojekts

Im Rahmen eines schulischen Kunstprojekts wurden die Gänge des Schulgebäudes und die sich dort vereinzelt aufhaltenden Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler „überfallartig“ gefilmt. Teilweise öffnete die Projektgruppe auch überraschend die Türen der Klassenzimmer und zeichnete die Lehrkraft sowie die Schülerinnen und Schüler im Unterricht „blitzartig“ auf. Dass in solchen Fällen jedenfalls die Erforderlichkeit der Datenerhebung und -verwendung im Sinne des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG fehlt, habe ich bereits oben dargelegt.

Ohne Einwilligung aller erfassten – genauer: potentiell erfassbaren – Personen ist daher eine Videoaufzeichnung keinesfalls zulässig. Allerdings dürfte die Einholung aller notwendigen Einwilligungen in der Praxis schon tatsächlich kaum möglich sein. Der Eingriff wiegt zudem so schwer, dass vieles dafür spricht, dass die fehlende ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage auch rechtlich nicht durch eine Einwilligung aufgefangen“ werden kann.

Die besondere Schwere des Eingriffs resultiert gerade aus der überraschenden, oftmals sogar (zunächst) unbemerkten filmischen Erfassung unbeteiligter Schulangehöriger. Diese Vorgehensweise ist besonders geeignet, einen nicht gewollten und ungünstigen Eindruck von den Betroffenen entstehen zu lassen und zu verfestigen. Hinzu kommt, dass die Kontrolle über die Aufzeichnung denkbar gering ist. Schülerinnen und Schüler einer anderen Klasse und andere Lehrkräfte haben das Projekt zu verantworten. Die Gefahr ist groß, dass allein durch den Zugriff aller Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer die Filme zweckwidrig verwendet werden.

  • Aufzeichnung der Mitglieder einer Filmprojektgruppe

Dreht eine Projektgruppe mit und über ihre Mitglieder einen Film – etwa um andere Schülerinnen und Schüler zu werben oder um die thematische Breite der eigenen Schule einer größeren Öffentlichkeit zu präsentieren -, so ist der Eingriff ebenfalls erheblich. Zwar ist die Aufnahme nicht überraschend, so dass jede betroffene Person über die Art und Weise ihrer Erfassung und ihrer Handlungen eine gewisse Kontrolle ausüben kann. Ein unkontrolliertes Verbreitungsrisiko besteht aber dennoch, da die Filme gerade längerfristig gespeichert und im Zweifel andernorts auch vorgeführt werden sollen.

Soweit aber Unbeteiligte nicht aufgezeichnet werden, die Teilnahme an der Projektgruppe nicht Pflicht ist und besonders darauf geachtet wird, dass kein auf die Einwilligungserteilung gerichteter Gruppendruck entsteht, ist eine datenschutzgerechte Einwilligung bei Beachtung der übrigen, oben im Einzelnen dargestellten Vorgaben grundsätzlich möglich.

Dennoch rate ich aus den genannten Gründen von der Einholung entsprechender Einwilligungen auch in diesen Fällen ab.

  • Videoaufnahmen im Schulunterricht durch Dritte (Sponsoren)

Sollen Aufzeichnungen über besondere Schulveranstaltungen oder schulische Projektgruppen durch Dritte – wie etwa Sponsoren – angefertigt werden und diesen sogar die Verwertungsrechte übertragen werden, so ist hierin eine Einwilligung im Hinblick auf das umfassende Kontrolldefizit nicht möglich.

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