Wie der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht feststellt, ist eine Videoüberwachung, zumindest in Bayerischen Krankenhäusern, mittlerweile Standard.

WOZU VIDEOÜBERWACHUNG IM KRANKENHAUS?

Die Videoüberwachung findet auch hier aus den üblichen Gründen statt: Absicherung des Gebäudes in den Ein- und Zugangsbereichen. Darüber hinaus soll im Krankenhaus aber auch regelmäßig der Gesundheitszustand von Patienten in bestimmten medizinischen Bereichen überwacht werden.

SONDERFALL KRANKENHAUS

Krankenhäuser haben hier eine gewisse Sonderstellung, da es hier Bereiche gibt, in denen eine Videoüberwachung typischerweise zulässig ist. Der Grund dafür: im Krankenhaus geht es immer auch um die Gesundheit und das
Leben von Personen. Der Landesbeauftragte gibt hier folgende Bereiche an, die für die Patientensicherheit in der Regel zulässig sind:

  • Eingänge,
  • direkte Krankenhausvorplätze, wenn es sich dabei nur um den Zugangsbereich des Klinikums handelt und nicht um einen allgemeinen öffentlichen Raum,
  • Notaufnahme und Zufahrt,
  • Hubschrauberlandeplatz.

Die Erforderlichkeit der Videoüberwachung ist hingegen regelmäßig detaillierter zu prüfen und zu begründen bei:

  • Parkplätzen, Schranken, Zufahrten,
  • Allgemeine Aufenthaltsräume wie Cafeterien und Bistros,
  • Kassenautomaten.

Folgende weitere Bedingungen müssen bei der Videoüberwachung stets umgesetzt werden:

  • Deutlich sichtbare Beschilderung der überwachten Bereiche,
  • laufende Beobachtung des Geschehens durch Beschäftigte des Klinikums, zum Beispiel an der Pforte mit dem Ziel, sofort eingreifen zu können,
  • Festlegung von Bildausschnitten und Kameraeinstellungen (nicht zoom- oder schwenkbar),
  • Ermöglichung zusätzlicher kurzfristiger Aufzeichnungen zu Strafverfolgungszwecken lediglich als Nebenzweck,
  • Festlegung der Speicherdauer von maximal 10 Tagen mit anschließender Löschung,
  • technische Verhinderung des Zugriffs auf die Aufzeichnungen, Möglichkeit zum Zugriff nur mit Beteiligung von Personalräten und Datenschutzbeauftragten,
  • Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Videoüberwachung,
  • datenschutzrechtliche Freigabe mit den Angaben gemäß Art. 21 a Abs. 6 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayDSG sowie Beschreibung der eingesetzten Videoaufzeichnungsanlage und der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 7 und Art. 8 BayDSG.

VIDEOÜBERWACHUNG IN MEDIZINISCHEN BEREICHEN

Eine Videoüberwachung im medizinischen Bereich muss dagegen immer im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich gelten hier, laut dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, folgende Grundsätze:

  • Nur Videobeobachtung mit laufender Beobachtung durch sachkundiges Personal, keine Aufzeichnung,
  • deutlich sichtbare Beschilderung der überwachten Bereiche,
  • Prüfung des Zweckes und der Erforderlichkeit gemäß Prüfschema, das auf der Homepage des Landesbeauftragten zu finden ist,
  • Nutzung ausschließlich für medizinische Zwecke,
  • Verhinderung von Einsichtsmöglichkeiten für Unbefugte, zum Beispiel im Vorbeigehen,
  • Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Videoüberwachung,
  • datenschutzrechtliche Freigabe mit den Angaben gemäß Art. 21a Abs. 6 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayDSG sowie Beschreibung der eingesetzten Videoaufzeichnungsanlage und der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 7 und Art. 8 BayDSG.

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