Durch eine datenschutzrechtliche Anordnung wollte die niedersächsische Datenschutzbehörde erreichen, dass die durchgängige Videoaufzeichnung von Fahrgästen in Bussen und Bahnen der ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG unterbleibt. Nun ist sie auch in der der zweiten Runde vor dem OVG Lüneburg gescheitert.

STREIT UM 24/7 VIDEOÜBERWACHUNG

Anlass für den Rechtsstreit zwischen der Datenschutzbehörde und dem Verkehrsbetrieb waren die durchgängigen Aufzeichnung der Üstra, die in vielen Fahrzeugen feststehende Kameras installiert hatte um das Fahrzeuginnere zu überwachen. Nach Aussage des Verkehrsbetriebes sollten die Aufnahmen einerseits dazu dienen, Straftaten in den Fahrzeugen aufklären und verfolgen zu können. Zusätzlich baut man aber auch auf die abschreckende Wirkung einer Videoüberwachung.

ÜBERWACHUNGSKONZEPT GEFORDERT

Eine generelle Videoüberwachung der Fahrgäste im so genannten Black-Box-Verfahren, bei dem die Aufzeichnungen für 24 Stunden gespeichert und dann gelöscht werden, war für die niedersächsische Datenschutzbehörde allerdings ein Unding, da sie keinen Nachweis darüber erhielt, dass die Maßnahme wirklich zu einer Reduzierung von Straftaten beiträgt. Die Behörde kritisierte vor allem, dass die Aufnahmen nicht in einer Einsatzzentrale „live“ verfolgt werden, um im Bedarfsfall einschreiten zu können, sondern lediglich im Nachgang einer Straftat ausgewertet werden. So würde dem Fahrgast eine erhöhte Sicherheit durch Videoüberwachung lediglich vorgegaukelt. Sie forderte vom Verkehrsbetrieb einen differenzierten Einsatzplan aus dem hervorgeht, auf welchen Linien und zu welcher Zeit die Kameras zur Überwachung aktiv sind. Oder alternativ einen Nachweis darüber, dass die zeitlich unbeschränkte Überwachung tatsächlich erforderlich sei. Dazu sollte der Verkehrsbetrieb belegen, wann und wo verstärkt mit Straftaten zu rechnen ist. Bis dahin sollte die Überwachung aufgrund einer nach § 38 Abs. 5 BDSG erlassenen Verfügung eingestellt werden.

INTERESSEN ÜBERWIEGEN

Dagegen wehrte sich die Üstra erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Hannover, das die Verbotsverfügung im Februar 2016 (Az. 10 A 4379/15) aufhob. Diese Entscheidung bestätigte im Kern nun auch das Oberverwaltungsgericht. Zwar sei das Datenschutzgesetz im vorliegenden Fall anwendbar und die Datenschutzbehörde formal berechtigt, ein Verbot zu erteilen. Allerdings sprach das Gericht der Üstra ein übergeordnetes Interesse zu, dem sich das schutzwürdige Interesse des einzelnen gefilmten Fahrgastes unterzuordnen habe. Die Berufung wurde daher abgewiesen.  Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu. Allerdings kann die Datenschutzbehörde Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einlegen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 7.9.2017, 11 LC 59/16).

DATENSCHUTZ AUCH IM PERSONENVERKEHR

Barbara Thiel, Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen, bedauert diese Entscheidung: „Das OVG hat zwar meine Auffassung, dass das Bundesdatenschutzgesetz und nicht das Landesdatenschutzgesetz auch im Personennahverkehr gilt, bestätigt. In der Sache hätte ich mir jedoch eine differenziertere Betrachtung gewünscht.“ Zur Auffassung des OVG, dass die Videoüberwachung sowohl der Verfolgung als auch der Vermeidung von Straftaten diene sagte sie: „Die Annahme, dass die Kameras auch zur Vermeidung von Straftaten beitragen, ist kriminologisch nicht belegt. Wir werden das Urteil deshalb sorgfältig analysieren, sobald die schriftliche Begründung vorliegt. Vor allem die Frage, ob ein Black-Box-Verfahren präventive Wirkung haben kann, ist dabei für mich von besonderer Bedeutung.“

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