Whistleblower (Hinweisgeber) spielen eine zunehmend wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Recht und Missständen in Politik, Behörden sowie in Wirtschaftsunternehmen und sorgen auf diese Weise für mehr Transparenz. Skandale wie Panama Papers, Datenmissbrauch (z.B. Facebook/Cambridge Analytica) und Dieselgate gehen meistens auf die Zusammenarbeit von Whistleblowern mit investigativen Journalisten zurück.
Durch einen gemeinsamer Entwurf der geplanten „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ soll ein harmonisierter Whistleblowerschutz rechtzeitig vor den Europawahlen im Mai beschlossen werden.

EU-RICHTLINLIE FORDERT ERWEITERTEN SCHUTZ VON HINWEISGEBERN

Zukünftig sollen EU-weit Mindeststandards hinsichtlich des Schutzes von Hinweisgebern geben. Die EU-Richtlinie befasst sich in mehreren Artikeln mit diesem Thema. Gefordert wird u.a. die Implementierung eines internen Meldeverfahrens, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu befähigen soll, Rechtsverstöße zu melden. Dabei muss gewährleistet werden, dass diesen Meldungen innerhalb von drei Monaten nachgegangen wird. Weiterhin sieht die Richtlinie vor, dass verschiedene Meldemöglichkeiten angeboten werden, so dass neben schriftlichen und elektronischen auch telefonische und persönliche Meldungen möglich sind.
Die EU-Richtlinie fordert zudem, dass nicht nur bereits erfolgte Rechtsverstöße, sondern auch „wahrscheinlich eintretende Verstöße“ („or likely to occur“) erfasst werden können. Als problematisch ist zu sehen, dass es bisher noch keinerlei Aussage dazu gibt, auf welcher Basis eine erhöhte Wahrscheinlichkeit festgestellt werden soll.
Die Implementierung der Meldeprozesse wird gemäß EU-Richtlinie voraussichtlich für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern bzw. einem Jahresumsatz von mindestens zehn Millionen Euro Pflicht werden. Unternehmen der Finanzbranche jedoch, sollen unabhängig von ihrer Größe dazu verpflichtet sein. Eine Regelung, die vorsieht, dass auch kleinere Unternehmen nach einer Prüfung zur Implementierung des Meldeverfahrens verpflichtet werden können, stellt die EU den Mitgliedsstaaten frei.

GEHEIMHALTUNG DER IDENTITÄT DES HINWEISGEBERS

Eine besondere Bedeutung kommt der Geheimhaltung der Identität des Meldenden zu. Intern ist eine Person zu benennen, die sich um die Meldungen kümmert. Sollte die Nutzung dieses internen Meldesystems nicht zielführend sein, sieht die EU-Richtlinie das Vorhandensein einer externen Meldemöglichkeit vor, so dass sich Hinweisgeber an entsprechende Stellen wenden können. Auch hier muss nach Ablauf einer gewissen Frist – maximal drei bis sechs Monate – eine Rückmeldung an den Meldenden erfolgen.
In Artikel 14 der Richtlinie, wird der Schutz vor Diskriminierung, Kündigungen, Entfristungen, Verweigerung von Schulungsmaßnahmen sowie schlechten Bewertungen und anderen Benachteiligungen von Hinweisgebern geregelt. Sowohl die Einhaltung der Richtlinien als auch das Verhindern missbräuchlicher Meldungen gilt es durch entsprechende Strafen sicherzustellen. In Deutschland soll das neue Gesetz, das sich an der EU-Richtlinie orientiert und auch den erweiterten Schutz von Hinweisgebern zum Gegenstand hat, noch in diesem Jahr in Kraft treten.

WORAUF SOLLTE MAN JETZT SCHON IN UNTERNEHMEN ACHTEN?

Das Aufdecken von Missständen, liegt im Interesse eines jeden Unternehmens. Durch strafrechtlich relevante Verstöße kann es zu Schäden in beträchtlicher Höhe kommen. Whistleblower können dazu beitragen, dass geltendes Recht eingehalten wird. Unternehmen sollten nun zeitnah eine Überprüfung aller Maßnahmen zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen in Angriff nehmen und sicherstellen, dass diese Schutzmaßnahmen auch angemessen sind. Weiterhin ist auch eine Dokumentation der Schutzmaßnahmen wichtig.

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