Grundsätzlich müssen Betroffene bei jeder Werbemaßnahme auf ihr Recht hingewiesen werden, jederzeit weiteren Werbemaßnahmen widersprechen zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Daten auf einer Einwilligung basieren oder ob Listendaten verwendet werden, für die keine Einwilligung notwendig ist. Belanglos sind hierfür auch die Herkunft der Daten und die Zielgruppe.

WERBUNG, MARKT- UND MEINUNGSFORSCHUNG

Der Widerspruchshinweis ist verpflichtend für Werbemaßnahmen, aber auch für Markt- und Meinungsforschungsmaßnahmen. Widersprochen wird der Verarbeitung, die gemäß § 3 Abs. 4 BDSG Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten beinhaltet.

RICHTIGE UNTERRICHTUNG

Ein Beispiel für eine richtig formulierte Widerspruchsunterrichtung kann demnach so aussehen:

„Sollten Sie zukünftig kein Informationsmaterial von uns wünschen, so können Sie dem zukünftigen Erhalt jederzeit telefonisch unter Rufnummer………, schriftlich an die Adresse……… oder per E-Mail unter………….. widersprechen.“

ANFORDERUNGEN AN DEN WIDERSPRUCH

Der Widerspruch kann jederzeit, also ohne Frist, vorgenommen werden. Auch bedarf es dafür keiner besonderen Form oder Umfang. Daher kann der Widerspruch per Telefon, SMS, E-Mail, Fax oder postalisch eingelegt werden. Ebenfalls als Widerspruch gewertet werden muss eine Verweigerung der Annahme der Werbemaßnahme oder deren Rücksendung mit dem Vermerk der Verweigerung. Eine Begründung für den Widerspruch muss dabei nicht abgegeben werden. Wichtig ist auch: Dem Betroffenen dürfen für den Widerspruch ausgenommen der Übermittlungskosten keinerlei weitere Kosten entstehen.

UMSETZUNG

Die Umsetzung eines Widerspruchs muss umgehend erfolgen. Dies bedeutet: ohne schuldhaftes Verzögern. Dem Unternehmen wird dafür in der Regel ein angemessener Zeitraum zur Verfügung gestellt in dem es noch zu Überschneidungen kommen kann und darf.

STRAFE BEI MISSACHTUNG

Wenn personenbezogene Daten trotz eingelegtem Widerspruchs weiterhin für Werbezwecke genutzt oder übermittelt, kann dies mit empfindlich hohen Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro belegt werden. Grundlage hierfür ist § 43 Abs. 2 Nr. 5b BDSG. Daher sollten hier dringend sogenannte Blacklists geführt werden, die garantieren, dass dies nicht passieren kann. Achtung: Die gern zitierten Robinsonlisten der Verbraucherzentralen stellen keinen rechtswirksamen Werbewiderspruch dar, da Unternehmen nicht dazu verpflichtet sind Abgleiche damit durchzuführen. Betroffene müssen daher immer Widerspruch bei der jeweils verantwortlichen Stelle einlegen.

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