Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, hat ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro gegen das Hamburger Wirtschaftsinformationenunternehmen Bürgel erlassen. Doch wie kam es dazu?

UNZULÄSSIGE AUSKUNFT

Eine Frau, mit Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben in Bayern, kaufte im Internet bei einem Webshop ein. Der Online-Shop überprüft standardmäßig die Zahlungsmoral seiner Käufer über die Auskunftei Bürgel mit Sitz in Hamburg. Bürgel konnte zwar keine Auskünfte über die Käuferin an sich geben, übermittelte dem Online-Händler aber einen Scoringwert für deren Wohnanschrift. Daraus könne man die Zahlungsmoral der Nachbarschaft ableiten. Laut dem Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz, Johannes Caspar, ist aber eine allein aus der Wohngegend abgeleitete zu vermutende Bonität eines Kunden ordnungswidrig.

KEINE NUTZUNG VON ADRESSDATEN

Laut Caspar ist diese Weitergabe von personenbezogenen Daten strafwürdig. Dies leite sich daraus ab, dass das Bundesdatenschutzgesetz die Nutzung von Adressdaten verbietet, sofern nicht weitere Daten des Betroffenen in diesen Geoscoringwert einfließen. Ganz klare Problematik an der Vorgehensweise: Eine schlechte Zahlungsmoral der Nachbarschaft nimmt Einfluss auf die Kreditwürdigkeit der Betroffenen, selbst wenn er oder sie durchaus solvent ist.

MEIN NAME IST HASE…

Bürgel wiederum weiß von nichts. Man habe dem Unternehmen lediglich mitgeteilt, dass die Käuferin unbekannt sei. Für Caspar so nicht hinzunehmen, da der Scoringwert mit den Kundendaten verknüpft wurde.

BUSSGELD FÄLLIG

Das Amtsgericht Hamburg bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des Datenschutzbeauftragten, sodass ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro mit Beschluss vom 16. März 2017 (233 OWi 12/17) wegen unerlaubtem Geoscoring bestätigt wurde. Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Das Urteil des Amtsgerichts ist konsequent und entspricht den klaren gesetzlichen Vorgaben, die auch künftig weiterhin gelten werden. Die Datenschutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 den Bußgeldrahmen um ein Vielfaches erhöhen. Es ist insoweit zu erwarten, dass durch die weit wirksamere Abschreckung derartige Verfahren in Zukunft nicht mehr zu führen sind.“ Bürgel hat nun Beschwerde gegen das Urteil eingelegt.

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