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Was früher vielleicht einmal jährlich passierte, ist heute wöchentlich wenn nicht sogar täglich an der Tagesordnung vieler Unternehmen in Deutschland. Mit der in den Medien groß aufgebauschten Datenschutzgrundverordnung, hätte diese sogar den Preis für das Unwort des Jahres 2018 verdient gehabt, zumindest wenn es nach vielen Unternehmen gegangen wäre. Unbestritten ist, dass mit der Einführung der DSGVO ein Mehraufwand für Unternehmen entstanden ist. Mit den neu gestalteten Betroffenenrechten der DSGVO, nehmen immer mehr Betroffene Gebrauch von diesen. Besonders im Fokus stehen hier das Auskunftsrecht gem. Art.15 und das Recht auf Datenlöschung gem. Art. 17 DSGVO.
DAS RECHT AUF AUSKUNFT GEM. ART. 15 DSGVO
Viele Unternehmen stellt ein Auskunftsersuchen weiterhin vor eine große Herausforderung, obwohl die DSGVO nunmehr als eineinhalb Jahre bestand hat – die zweijährliche Übergangsfrist nicht mit eingerechnet. Zieht die vierwöchige Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens vorüber, hat der Antragsteller immer das Recht weitere Schritte gegen das Unternehmen einzuleiten. Zum Beispiel: Eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Man mag initial an ein Bußgeld durch eine Datenschutzbehörde denken. Das ist sicher ein Risiko. Daneben besteht für Betroffene aber auch noch die Möglichkeit, die datenverarbeitende Stelle vor einem Zivilgericht in Anspruch zu nehmen.Diesen Fall hatte das Amtsgericht Wertheim zu entscheiden.
WAS WAR GENAU PASSIERT?
mit einem Anerkenntnisurteil endete (Anerkenntnisurteil vom 27.05.2019 – 1 C 66/19). Dort wurde die Beklagte verurteilt, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten zu erteilen und die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mitzuteilen.
Dieser Pflicht scheint das Beklagte Unternehmerin als Schuldnerin nicht nachgekommen zu sein. Die Handlung (=Auskunft) konnte nicht durch einen Dritten vorgenommen werden, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängig ist.
Nach Ansicht des Gerichts gab es hier keine vollständige Handlung seitens der Beklagten. Es wurden die Informationen, welche verarbeitet wurden, nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Somit lag nach Sicht des Gerichts ein grober Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor. Die Auskunft Art. 15 DSGVO ist gemäß Art. 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Dieses Schriftstück entsprach nicht den Erfordernissen des Art. 15 DSGVO. Zum einen sei es offensichtlich nicht vollständig, darüber hinaus sei es inhaltlich falsch gewesen.
Das Gericht argumentierte, dass nicht nur Datenarten oder -kategorien genannt werden, sondern die konkret verarbeiteten Daten. Sehr streng ist die Auffassung des AG, dass die Beantwortung des Ersuchens Informationen beinhalten muss, wann die Verarbeitung der personenbezogenen Daten begann. Dies würde für die Praxis und ein internes Datenschutz-Management bedeuten, dass nicht nur nachvollzogen werden können muss, welche Daten von wem an das Unternehmen gingen, sondern auch wann dies konkret erfolgte. Man müsste also zusätzlich Datumsangaben zu jedem personenbezogenen Datum hinzuspeichern.
Das Ergebnis (Beschluss vom 12.12.2019 – 1 C 66/19; aktuell bei BeckOnline unter BeckRS 2019, 33192; dejure wird informiert): die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 EUR (ersatzweise für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft) gegen das auskunftspflichtige Unternehmen.
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