Laut Beschluss der DSK beurteilt sich die Zulässigkeit einer Einmeldung künftig nach Art.6 Abs 1 S. 1lit. F DS-GVO. Hierzu ist es notwendig, dass die Einmeldung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Zudem dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Das bedeutet, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung dieser Kriterien im Einzelfall vorzunehmen ist.
 

IM RAHMEN DIESER EINZELFALLPRÜFUNG ENTFALTEN DIE NACHFOLGENDEN FALLGRUPPEN EINE INDIZWIRKUNG FÜR EINE ZULÄSSIGE EINMELDUNG

 

  1. Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden oder es liegt ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vor.
  2. Die Forderung ist nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden.
  3. Der Betroffene hat die Forderung ausdrücklich anerkannt.
  4. Der Betroffene ist nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden, die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück, der Betroffene ist zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden und der Betroffene hat die Forderung nicht bestritten.
  5. Das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kann aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und der Betroffene ist zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden.

Zusätzliche Anhaltspunkte oder Hinweise können ggf. zu einer anderen Abwägung führen.
Darüber hinaus muss eine Kompatibilitätsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO erfolgen, weil die personenbezogenen Daten zunächst für einen anderen Zweck –zur Durchführung eines Rechtsgeschäfts und nicht zur Einmeldung bei einer Auskunftei – verarbeitet wurden. Der Betroffene muss also zuvor durch die AuskunfteiVertragspartner über die Möglichkeit der Einmeldung unterrichtet worden sein, denn es darf nur das eingemeldet werden, womit der Betroffene vernünftigerweise rechnen muss (Erwägungsgrund 47 der DS-GVO).

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