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Wie das Bundesarbeitsgericht gestern entschied, dürfen Arbeitgeber Aufnahmen aus einer rechtmäßigen und offenen Videoüberwachung nutzen, um dem Verdacht von Straftaten ihrer Mitarbeiter nachzugehen. Die Aufzeichnungen müssten dafür auch nicht sofort ausgewertet werden, sondern Arbeitgeber dürften damit bis zu einem berechtigten Anlass warten.
KEIN SCHUTZ DURCH DSGVO
Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten des Betroffenen im weiteren Verfahren nicht entgegen.
VIDEOÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ
Für Beschäftigte gilt die Videoüberwachung immer als besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entsprechend sind auch die Vorgaben des Datenschutzrechts hierzu streng. Durch die neue Datenschutzgrundverordnung und das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind diese eher noch strenger geworden.
In der Vergangenheit wurden in Fällen von Videoüberwachung am Arbeitsplatz die Interessen des Arbeitgebers immer sorgfältig gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abgewogen.
DAS BAG URTEIL
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte nun am Donnerstag, den 23.08.2018 über die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, die einen Minijob als Verkäuferin im Tabak- und Zeitschriftenhandel mit Lottoannahmestelle eines Kiosk-Betreibers hat. Der Betreiber hatte ihr nun fristlos „wegen begangener Straftaten“ gekündigt was er auf auf die Auswertung von Videoaufzeichnungen stütze, die durch ein in der Filiale installiertes Videogerät angefertigt wurden. Durch die gut sichtbar angebrachte Überwachungskamera wollte der Betreiber potentielle Ladendiebe von Straftaten abhalten und begangene Straftaten aufklären. Dies war auch den Beschäftigten bekannt.
Ende 2016 fiel dem Betreiber Warenschwund, insbesondere bei Tabakwaren, auf. Deshalb wurden die Aufzeichnungen der Videoanlage ausgewertet. Dabei fiel auf, dass die klagende Verkäuferin an zwei Tagen eingenommene Geldbeträge nicht ordnungsgemäß in der Kasse registriert und dort eingelegt habe. Daraufhin sprach er –gestützt auf die Videoaufnahmen – die fristlose Kündigung aus und verklagte die Arbeitnehmerin auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten für die Auswertung der Videoaufnahmen.
Die Beklagte ging gerichtlich erfolgreich gegen die Kündigung und die Schadensersatzforderung vor. Dabei rügte sie die Unwirksamkeit der Kündigung und bestritt die Vorwürfe strafbaren Verhaltens.
In der Vorinstanz entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, dass der Betreiber der Tabak- und Zeitschriftenhandels sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf die Auswertung der Videoaufnahmen berufen könne (LAG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2017, 2 Sa 192/17). Wegen Vorgaben des Datenschutzes und des Persönlichkeitsschutzes bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Die Aufnahmen hätten entsprechend datenschutzrechtlicher Vorgaben zum Zeitpunkt der Auswertung bereits gelöscht worden sein müssen. Die Analyse ein halbes Jahr später war deshalb unzulässig und begründet eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Verkäuferin.
Auf die Revision des Tabak- und Zeitschriftenhandels hat das BAG das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG Hamm zurückverwiesen.
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