In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht, klärt der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz zwei Fragen die ihm wohl häufig gestellt werden: Auf welcher Rechtsgrundlage können Patientinnen und Patienten Auskunft verlangen und inwieweit können sie an den mit einer Auskunftserteilung verbundenen Kosten beteiligt werden?

DAS AUSKUNFTSRECHT IM KRANKENHAUS

Das Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen Stellen ist ein erhebliches Element des Grundrechts auf Datenschutz. Es dient dem Zweck, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten transparent zu gestalten und Betroffene in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls weitere Schutzrechte wie das Recht auf Berichtigung oder das Recht auf Löschung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch gegenüber Krankenhäusern.

ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE

Beim zivilrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte und beim Recht der Patientinnen und Patienten, elektronische Abschriften zu verlangen (§ 630 g Abs. 1 und 2 BGB), hat der Gesetzgeber nur für elektronische Abschriften eine Kostenerstattung vorgesehen. Er hat keine generelle Gebührenpflicht von Auskunftsbegehren geregelt. Behandelnde können Kostenerstattung deshalb laut dem Landesbeauftragten nur dann verlangen, wenn eine elektronische Abschrift der Patientenakte verlangt wird. Diese Auffassung deckt sich insoweit mit der in der in § 10 Abs. 2 BOÄ (Berufsordnung für die Ärzte Bayerns) enthaltenen Regelung.

ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSPRÜCHE

Stützen Betroffene ihr Auskunftsrecht auf die in den allgemeinen Datenschutzgesetzen enthaltenen öffentlich-rechtlichen Auskunftsansprüche nach Art. 10 Abs. 2 BayDSG oder § 34 Abs. 8 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz, so sehen diese Regelungen im Grundsatz die Unentgeltlichkeit der Auskunft vor. Der spezielle Auskunftsanspruch für Patientinnen und Patienten im Krankenhaus ist in Art. 27 Abs. 3 BayKrG enthalten. Wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz feststellt, wurden abweichende Festlegungen zum allgemeinen Datenschutzrecht dort nicht getroffen, weshalb man auch hier zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Auskunft grundsätzlich kostenfrei zu erteilen ist. Die schließt allerdings nicht aus, dass eine Klinik für die Anfertigung von Kopien ausnahmsweise Kostenerstattung verlangen kann, wenn z. B. dem Auskunftsanspruch bereits nachgekommen wurde und eine verlangte zusätzliche Erstellung von Ausdrucken oder Kopien mit einem besonderen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dieser wäre jedoch im Einzelfall zu prüfen.

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