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Wie es in einem Entscheid des VG Hannover aus dem Jahr 2013 heißt: „Lediglich vorsorglich ist deshalb darauf hinzuweisen, dass nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums des Innern an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 01.02.2013 zwar kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot (mehr) besteht, für das Anfertigen von Kopien des Personalausweises (bzw. des Reisepasses) aus sicherheits- und datenschutzrechtlichen Gründen jedoch strenge Maßstäbe gelten sollen.“
RECHTLICHE GRUNDLAGE
Die Tatsache dass kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot besteht leitet sich daraus ab, dass sich weder in der Personalausweisverordnung noch im Personalausweisgesetz eine entsprechende klare Regelung finden lässt. Einzig die Tatsache, dass die Bundesrepublik Eigentümerin der Ausweise ist könnte man hier vorbringen, was aber alleine nicht für ein pauschales Kopierverbot ausreicht. Der Gesetzgeber wollte wohl lediglich die missbräuchlichen Nutzung des Ausweises zu Zwecken der elektronischen Kommunikation unterbinden.
ANFORDERUNGEN AN AUSWEISKOPIEN
Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, hat hierzu bereits 2010 festgehalten: „Grundsätzlich ist eine Anfertigung von Ausweiskopien durch den Ausweisinhaber oder mit dessen Einwilligung oder auf Grund gesetzlicher Regelung auch durch dritte Stellen möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die Ausweisdaten durch dritte Stellen grundsätzlich nicht automatisiert gespeichert werden dürfen. Daher ist Sorge zu tragen, dass bei Kopien durch Dritte eine sofortige Löschung im Speicher des Kopiergeräts erfolgt. Das Scannen von Ausweisen durch dritte Stellen sollte demgegenüber nicht erfolgen, da der Scanvorgang gerade auf dem Prinzip einer automatisierten Speicherung und Übermittlung beruht. In jedem Fall gelten für Stellen, die Kopien anfordern oder solche selbst vornehmen, die Regelungen der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit. Personenbezogene Daten, die nicht benötigt werden, sollten daher in den Kopien geschwärzt werden.“
IM KLARTEXT
Daraus ergibt sich, dass das Anfertigen von Kopien unter Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Bedingungen in Ordnung ist, jedoch das Einscannen eines Ausweises nach § 20 PAuswG grundsätzlich als nicht legitim einzustufen ist. Ein entscheidender Punkt beim Erstellen von Ausweiskopien ist die Notwendigkeit. Ist es ausreichend sich zu identifizieren, so reicht es den Ausweis vorzuzeigen. Auch kann die Ausweisnummer händisch abgeschrieben werden, dazu ist kein Kopiergerät notwendig. Ist eine Kopie doch zwingend erforderlich – z. B. im Rahmen des § 8 des Geldwäschegesetzes – so sollten die Daten die nicht benötigt werden händisch geschwärzt werden. Einige konkrete Fälle finden Sie auch HIER.
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