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Das Bundeskabinett hat dem Entwurf zur Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes (BT Drs. 18/11300) zugestimmt. Damit ist der Weg frei für das automatisierte Fahren, durch welches man sich auch rückläufige Unfallzahlen erhofft. Die Systeme im KFZ speichern jedoch in großem Stil Nutzungs- und Bewegungsdaten.
KRITIK AM GESETZESENTWURF
Datenschützer befürchten vor allem, dass die Daten dazu genutzt werden könnten, um personenbezogene Profile zu erstellen, die nicht nur zur Klärung von Haftungsfragen im Falle eines Unfalles herangezogen werden. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bezeichnen den Gesetzesentwurf zur Aufzeichnung von Fahrdaten als völlig unzureichend und fordern Verkehrsminister Dobrindt auf, nachzubessern.
NOVELLIERUNG DES STVG
Der Gesetzentwurf erlaubt die Nutzung automatisierter Fahrfunktionen auf Deutschlands Straßen. Beim teilautonomen Fahren, das schon auf deutschen Autobahnen in Pilotprojekten erfolgreich getestet wurde, gibt der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug an einen Autopiloten ab. Das Fahrzeug muss dann nicht mehr gesteuert werden, der Fahrer darf die Hände vom Lenkrad nehmen und beispielsweise Emails beantworten. Im Gesetzentwurf ist allerdings festgehalten, dass der Fahrer immer „wahrnehmungsbereit“ sein muss, um im Notfall die Kontrolle über das Fahrzeug wieder zu übernehmen. Den Autobauern wurde auferlegt, die automatisierten Systeme so auszugestalten, dass sie „jederzeit durch den Fahrzeugführer übersteuerbar oder deaktivierbar“ sein müssen.
„BLACKBOX“ SOLL HAFTUNG KLÄREN
Passiert ein Unfall, stellt sich die Haftungsfrage: War der Fahrer Schuld, weil er nicht rechtzeitig nach Systemwarnung eingegriffen hat, oder lag eine technische Störung vor, woraus sich eine Haftung des Herstellers ergeben würde? Die Klärung der Schuldfrage kann über den eingebauten elektronischen Fahrzeugschreiber erfolgen. Da es sich hier aber nicht nur um technische Daten handelt, sondern auch ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Aus Sicht der Datenschutzaufsichtsbehörden sind diesbezüglich aber noch zu viele Punkte ungeklärt. Aus ihrer Sicht muss zunächst einmal genau definiert werden, welche Daten aufgezeichnet und gespeichert werden. Es ist nicht geklärt, wie die datenschutzgerechte Aufzeichnung, Übermittlung und Speicherung der Fahrdaten sichergestellt werden kann. Unklar ist auch, welche Daten den Behörden übermittelt werden und wer für die Datenverarbeitung verantwortlich zeichnet. Für den Fahrer müsste geregelt werden, wie der Zugriff, die Übermittlung und die Löschung der Daten erfolgt. Problematisch ist auch, dass noch nicht definiert wurde, wie lange die Daten gespeichert werden und sichergestellt ist, dass diese ausschließlich zur Beweisführung bei Haftungsfragen genutzt werden. Da im Gesetzestext derzeit nur pauschal von „Dritten“ gesprochen wird, die neben Behörden Einsicht in die Daten zur Klärung von Haftungsfragen erhalten können, muss eindeutig festgelegt werden, wer genau berechtigt ist, die Daten abzurufen.
ÄNDERUNGEN IN SICHT
In einer Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung ist erkennbar, dass hinsichtlich der Datenschutzbedenken noch nachgebessert werden könnte. So ist darin zu lesen, dass mit dem Gesetz „keine allgemeine Datenaufzeichnung beispielsweise zur Aufklärung von Unfällen eingeführt werden“ soll. Der Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung soll eingehalten und nur die Daten aufgezeichnet werden, die zur Klärung der Haftungsfrage notwendig sind. Die Übermittlung der Daten an Dritte soll nur durch den Kfz-Halter veranlasst werden können. Was die Speicherung der Daten angeht, wird eine Speicherdauer von 3 Jahre genannt. Außerdem heißt es in der Stellungnahme, dass keine weiteren Daten, wie beispielsweise zu Fahrstil oder der Fahrgeschwindigkeit in bestimmten Situationen erhoben werden sollen.
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