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Das Aufnehmen, Speichern und Veröffentlichen von Bildern, auf denen natürliche Personen enthalten sind, wird in der Datenschutz-Grundverordnung unter dem einheitlichen Begriff „Verarbeiten“ zusammengefasst. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist zu unterscheiden, ob der Verein die Bilder zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen oder aber zu sonstigen Zwecken verarbeitet.
ERSTELLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG VON BILDERN ZU JOURNALISTISCHEN, KÜNSTLERISCHEN UND LITERARISCHEN ZWECKEN (ART.38 BAYDSG)
Gemäß Art. 38 BayDSG gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken – vereinfacht gesagt – nur die Vorschriften zum Datengeheimnis und zur Datensicherheit (Medienprivileg). Alle übrigen Vorschriften zum Datenschutz gelten nicht. Das bedeutet konkret, dass z.B. die Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung oder zu Betroffenenrechten nicht zu berücksichtigen sind.
Journalistische Zwecke liegen dann vor, wenn die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt ist, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht und die verbreiteten Inhalte der Meinungs- und Informationsfreiheit dienen. Diese Voraussetzungen liegen z.B. bei einer Mitgliederzeitung eines Berufsverbands vor, in der über Treffen mit Politikern und Geschehnisse mit überregionaler Relevanz berichtet wird. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht schon bei jeder Veröffentlichung auf einer Homepage eines Vereins vor.
Künstlerische und literarische Zwecke sind dann gegeben, wenn belletristische, kulturgeschichtliche oder auch wissenschaftliche Schriften angefertigt werden. Ohne diese weitgehende Befreiung vom Datenschutz könnten in solchen Schriften beispielsweise Nachweise durch Zitate oder Belege, die personenbezogene Daten enthalten, nicht erbracht werden. Unter künstlerische und literarische Zwecke fallen z.B. Publikationen von Vereinen für Geschichte, Heimatpflege oder Heimatforschung, die diesen Zwecken dienen, somit insbesondere auch Vereins- Seite 2 von 5 chroniken. Nicht unter diese Zwecke fallen z.B. bebilderte Berichte über den letzten Vereinsausflug.
Soweit Bilder zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, kommen die Betroffenenrechte aus dem Kapitel 3 der DS-GVO (z. B. die Rechte auf Information, auf Auskunft, auf Löschung und auf Widerspruch) nicht zur Anwendung.
ERSTELLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG VON BILDERN AUS DEM VEREINSLEBEN (VERANSTALTUNGEN, EHRUNGEN, VEREINSFEIERN) ZU SONSTIGEN ZWECKEN
Kann sich der Verein nicht auf das Medienprivileg gem. Art. 38 BayDSG berufen, richtet sich die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos nach den allgemeinen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Damit gilt der Grundsatz, dass für jede datenschutzrechtlich zulässige Erstellung und Veröffentlichung (= Verarbeitung) von Bildern aus dem Vereinsleben eine Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 DS-GVO) gegeben und eine ausreichende Information (Art. 13 und/oder 14 DS-GVO) erfolgt sein muss.
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bildern
Eine Rechtsgrundlage kann sich bei Vereinen
- aus einem Vertrag, wie z. B. der Satzung oder einer Datenschutzordnung eines Vereins (Art. 6 Abs. 1 b DS-GVO),
- als Ergebnis einer Abwägung der berechtigten Interessen des Vereins mit den Interessen der betroffenen Personen, die fotografiert werden sollen (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO), oder
- aus einer Einwilligung der betroffenen Person, die fotografiert werden soll (Art. 6 Abs. 1 a DS-GVO) ergeben.
Vertrag (Satzung, Datenschutzordnung, Art. 6 Abs. 1 b DS-GVO)
In einer Satzung oder einer Datenschutzordnung eines Vereins kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Bilder gemacht und veröffentlicht werden. Jedes Mitglied, das dem Verein beitritt, akzeptiert diese vertraglichen Regelungen, die wiederum die Rechtsgrundlage dafür sind, dass Bilder, so wie in der Satzung oder der Datenschutzordnung beschrieben, gemacht und veröffentlicht werden dürfen. Seite 3 von 5 Da die Satzung oder Datenschutzordnung eines Vereins nur für Mitglieder gilt, kann sie nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Bildern von Nichtvereinsmitgliedern herangezogen werden.
Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO)
Gemäß dem Grundsatz: „Tue Gutes und sprich darüber“ kann es das Interesse eines Vereins sein, anlässlich von Veranstaltungen (Mitgliederversammlung, Tag der offenen Tür, Sportereignis incl. Siegerehrung, Vereinsausflug, Musikaufführung, Trachten- oder Faschingsumzug, Schulung, Vereinsjubiläum usw.) Bilder von Vereinsmitgliedern, aber auch von Zuschauern und Gästen zu machen und diese z.B. auf der Homepage zu veröffentlichen. Sofern nicht die Voraussetzungen des Medienprivilegs (siehe oben Ziffer 1) gegeben sind, muss das Veröffentlichungsinteresse des Vereins mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die fotografiert und deren Bilder veröffentlicht werden sollen, abgewogen werden.
In aller Regel wird man davon ausgehen, dass das Interesse des Vereins an der Veröffentlichung überwiegt, wenn es sich um Fotos im Zusammenhang mit dem Vereinsleben handelt. Beispielsweise bei öffentlichen Veranstaltungen entspricht es der vernünftigen Erwartung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Veranstaltung, dass Bilder gemacht und veröffentlicht werden. Interessen der betroffenen Person überwiegen aber dann, wenn es sich um Fotos aus der Intimsphäre (Nacktbilder), um diskriminierende Bilder (Bierleiche nach Volksfest) oder um Fotos handelt, die einen Rückschluss auf z.B. Religion, Gesundheit, Sexualleben oder sexuellen Orientierung ermöglichen (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die betroffene Person Angaben zur Religion, Gesundheit oder Sexualleben usw. bewusst zum Ausdruck bringt, wie bei Beteiligung an einem Christopher Street Day-Umzug oder der Fronleichnamsprozession.
Die DS-GVO stellt klar, dass Kinder einen besonderen Schutz verdienen, da sie sich der Risiken und Folgen einer Datenverarbeitung oft weniger bewusst sind. Kinder sind Menschen bis zum 14. vollendeten Lebensjahr. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO bestimmt, dass nach dieser Vorschrift Daten nicht verarbeitet, also Bilder nicht gemacht und veröffentlicht werden dürfen, wenn die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, „insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“. Daraus ergibt sich für die Praxis einerseits, dass auch Bilder von Kindern auf der Basis dieser Interessenabwägung gemacht und veröffentlicht werden dürfen, andererseits aber, dass die oben genannten Interessen von Kindern besonders beachtet werden müssen. Soweit Vereine nur Fotos im Zusammenhang mit dem Vereinsleben veröffentlichen (z.B. Fußballtur- Seite 4 von 5 nier der F-Jugend, Kindergartenfest, Ausflug der Jugendfeuerwehr, aber auch Kinderbegleitung bei sonstigen Veranstaltungen) und hierbei mit dem nötigen Fingerspitzengefühl handeln, dürfen sie Fotos auch dann ohne Einwilligung veröffentlichen, wenn (auch) Kinder abgebildet sind.
Bestehen hier Zweifel, so gilt: Besser die Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten einholen!
Bei Personen, die nicht fotografiert werden wollen bzw. deren Bild nicht veröffentlicht werden soll, sollte dieser Wunsch in jedem Fall beachtet werden. Es gibt zwar im Fall der Verarbeitung auf Grund einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO) kein absolutes Widerspruchsrecht. Das bedeutet, dass die betroffene Person nur aus Gründen widersprechen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben (Art. 21 DS-GVO). Um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die Interessenabwägung zugunsten des Vereins ausfällt, wird empfohlen, Widersprüchen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DS-GVO)
Rechtmäßig ist die Erstellung und Veröffentlichung von Bildern natürlich auch, wenn die Person, die fotografiert werden soll – nach ausreichender Information – eingewilligt hat.
In der Vereinspraxis ist eine Einwilligung (fast nur noch dann) erforderlich, wenn das Bild einer „unbeteiligten einzelnen Person, die nicht damit rechnen muss“ (z.B. Zuschauer einer Veranstaltung), veröffentlicht werden soll und das Foto nicht mehr im Zusammenhang mit dem Vereinsleben steht.
Eine Einwilligung ist nicht für aktive Teilnehmer an Veranstaltungen wie z. B. Vorstandsmitglieder des Vereins, Wettkämpfer, Mitwirkende an Umzügen usw. erforderlich. Für das Anfertigen und Veröffentlichen (auch) von (Einzel-)Bildern dieser Personen kann die oben angesprochene Interessenabwägung ausreichend sein.
Eine Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich eingeholt werden. Auch mündliche Erklärungen oder Handlungen, die eindeutig als Einwilligung aufgefasst werden können, können eine wirksame Einwilligung darstellen. Stellt sich jemand vor einen Fotografen „in Pose“, kann das als Einwilligung gewertet werden. Allerdings muss der Verantwortliche im Zweifel das Vorliegen einer Einwilligung nachweisen können. Es empfiehlt sich daher, die Einwilligung schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuholen.
Informationspflicht
Beabsichtigt ein Verein, Bilder von seinen Mitgliedern oder Gästen von Veranstaltungen zu machen und zu veröffentlichen, so muss er diese vorher informieren.
Bestandteil der (Basis-)Information müssen insbesondere sein:
- Namen und Kontaktdaten des Vereins,
- Zwecke, für die die Bilder verwendet werden sollen (Internet, Flyer, Weitergabe an die lokale Presse), sowie
- Rechtsgrundlage der Verarbeitung und
- die Information, dass den betroffenen Personen bestimmte Rechte im Hinblick auf den Umgang mit ihren Bildern zustehen.
Zusätzlich sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (kann auch auf Webseite sein):
- Speicherdauer,
- wenn die Verarbeitung Ergebnis einer Interessenabwägung ist, Angabe der Interessen des Vereins an der Verarbeitung der Bilder,
- gegebenenfalls Empfänger der Bilder, wenn diese weitergegeben werden sollen (Dachverband),
- Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligung und
- Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde
Wie diese Informationen erteilt werden, regelt die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Denkbar ist deshalb, diese Informationen auf einem Beitrittsformular für den Verein, einem individuellen Informationsblatt, in einer Datenschutzordnung eines Vereins, einer Einladung oder auf einem Plakat für Vereinsveranstaltungen oder auch als mündliche Information zu Beginn einer Veranstaltung zu geben.
BERICHT AUS DER PRAXIS
Tatsache ist, dass beim BayLDA in den letzten Jahren keinerlei Beschwerden über die Veröffentlichung von Bildern durch Vereine eingegangen sind. Dies bedeutet, dass mit der juristisch nicht ganz so leicht zu beantwortenden Frage, wer, wann und wo welche Bilder machen und veröffentlichen darf, in der Praxis sehr gut umgegangen wird. Folgender Ratschlag völlig unjuristischer Art kann dazu beitragen, dass es auch in Zukunft so bleibt: „Fragen Sie sich vor der Veröffentlichung des Fotos einer anderen Person, ob sie es auch dann im Internet veröffentlicht würden, wenn sie selbst auf dem Foto zu sehen wären.“
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