Das Amtsgericht Pankow-Weißensee entschied Ende letzten Jahres (AG Pankow-Weißensee, Urt. v. 16.12.2014 – Az.: 101 C 1005/14), dass es sich beim Versenden einer Anmeldebestätigung für einen Webshop bereits um unzulässige E-Mail Werbung handeln kann.

WIE SAH DIESE BESTÄTIGUNGSMAIL AUS?

Die E-Mail, die an die E-Mail Adresse des Kontoeröffners gesendet wurde, sah so aus:

„Hallo (…)
schön, dass du dich bei (…) registriert hast. Dein Kundenkonto ist nun angelegt und du kannst ab sofort alle damit verbundenen Vorteile nutzen. Unter (…)
bekommst du eine Übersicht über deine persönlichen Angaben, wie Passwort, Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsadressen.

Was kannst Du nun auf (…) machen, jetzt, wo du registriert bist?
– Einsicht in den Status deiner Bestellungen
– Schneller durch den Bestellprozess kommen
– Deine abgeschlossene Bestellungen einsehen
– Speicherung mehrerer Adressen
– Kommentare zu Produkten schreiben

Wir helfen dir gerne, falls du Fragen hast. Nutze unser Kontaktformular oder wende dich telefonisch an uns unter:“

WAS WAR DARAN SO PROBLEMATISCH?

Die Problematik der Sache ergibt sich daraus, dass der Kontoeröffner nicht zwangsläufig der Besitzer der E-Mail Adresse sein muss, mit der die Anmeldung vorgenommen wurde. Entscheidend ist hier auch, dass kein Double Opt-In durchgeführt wurde und somit nicht verifiziert werden konnte, dass der Empfänger der E-Mail tatsächlich auch derjenige war, der die Anmeldung durchgeführt hat.

BESONDERS AUFDRINGLICHE WERBUNG

Das Gericht entschied im vorliegenden Fall:
Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im Wesentlichen auf die Information, dass  für  den  Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E-­Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.

WIE MACHT MAN DAS ALSO RICHTIG?

Sie sollten für die Erstellung des Kundenkontos ebenfalls das sogenannte Double-Opt-In Verfahren etablieren. Und dies, das ist besonders wichtig, auch entsprechend protokollieren und dokumentieren. Danach ist das Versenden einer solchen „Willkommensmail“ als unproblematisch anzusehen. Finden Sie eine analoge Beschreibung in Gebot 6 bzw. 7 in unserem Artikel Die Zehn Datenschutzgebote für den Newsletterversand. ACHTUNG: Die Bestätigungsmail – und dies gilt für alle Autoreply-Mails – darf dabei wiederum keine Werbung enthalten; und dies unabhängig von der Richtigkeit des Empfängers! (Nachtrag: Dies hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.12.2015 entschieden)

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