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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied vor einigen Jahren in einem Fall unerlaubter Einsichtnahme durch den Betriebsratvorsitzenden, dass dieser aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden sollte, wodurch er sowohl das Amt als auch den Kündigungsschutz verlor.
MITBESTIMMUNGSRECHT
Im konkreten Fall (17 TaBV 1318/12) hatte das Unternehmen geplant eine Personalmanagement Software einzuführen und dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts ein Passwort zur Verfügung gestellt. Damit sollte der Betriebsrat einen qualifizierten Einblick in die Einführung einer technischen Einrichtung bekommen, wie es das Betriebsverfassungsgesetz in § 87 Abs. 1 Satz 6 auch legitimiert.
WARUM DANN UNERLAUBTE EINSICHTNAHME?
Die unerlaubte Einsichtnahme durch den Vorsitzenden ergab sich aus der Tatsache, dass dieser das Passwort auch noch nach der Einführung der Software weiter benutzte um sich die Akten von Mitarbeitern anzusehen. Hierfür ist im Betriebsverfassungsgesetz natürlich keinerlei Rechtsgrundlage zu finden. Ein solches Vorgehen wäre nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des bzw. der betroffenen Beschäftigten möglich.
EINSICHTNAHME OHNE EINWILLIGUNG?
Eine Einsichtnahme ohne Einwilligung kann durchaus möglich sein. Allerdings nur dann, wenn es unter den gesetzlichen Auftrag des Betriebsrates fällt. Ein Beispiel hierfür wäre zum Beispiel wenn es um das Mitbestimmungsrecht in Entgeltfragen geht. Dann benötigt der Betriebsrat Einblicke in die tatsächlich an die Beschäftigten gezahlten Gehälter um die Lohngerechtigkeit zu überprüfen. Dies kann und darf der Betriebsrat dann auch ohne Einwilligung der Mitarbeiter. Eine pauschale anlasslose Einsichtnahme wie im genannten Fall ist aber immer ein massiver Datenschutzverstoß.
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