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Der BGH stellte erneut die Bedeutsamkeit des Transparenzgebots bei der Abgabe von Einwilligungen zum Empfang von E-Mail-Werbung dar und betonte die Unwirksamkeit von produktoffenen Einwilligungen. Fast nebenbei wurde weiterhin festgestellt, dass das Anlegen einer Werbesperrdatei grundsätzlich möglich ist-auch wenn der Betroffene der Speicherung seiner E-Mail-Adresse widersprochen hat.
ABMAHNUNG WEGEN UNERWÜNSCHTER WERBUNG
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Handelsvertreter, beim Herunterladen eines Free-Ware-Programms seine E-Mail-Adresse angegeben und eine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung abgegeben, zu der auch das Einverständnis gehörte, Werbung von Sponsoren des beklagten Unternehmens zu erhalten. Eine Liste dieser Werbepartner konnte über einen Link in den AGBs eingesehen werden.
Auf die Widerrufsmöglichkeit wurde sowohl bei der Abgabe der Einwilligung als auch in den AGBs hingewiesen. Zusätzlich wurde eine Double-Opt-In-Mail versandt, in der auf die Nutzung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken hingewiesen wurde.
Der Kläger erhielt in der folgenden Zeit Werbe-Mails im Auftrag der Beklagten, woraufhin er diese abmahnte und insbesondere die Löschung seiner E-Mail-Adresse verlangte. Hierzu forderte er die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung wollte diese jedoch nicht abgeben, da der Kläger eine Einwilligung in die fragliche Werbung beim Herunterladen des Free-Ware-Programms abgegeben hatte. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er in eine interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen aufgenommen werde.
STREITPUNKT: AUFNAHME IN EINE WERBESPERRDATEI
Der Kläger lehnte jedoch jegliche Speicherung seiner Kontaktdaten ab, auch im Rahmen einer solchen Sperrliste. Daraufhin ging dieser vor Gericht und verlangte, dass ihm von der Beklagten oder in deren Auftrag keinerlei elektronische Werbung mehr ohne seine ausdrückliche Zustimmung zugesandt wird.
Das Amtsgericht gab dieser Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage jedoch vom Landgericht abgewiesen. Dieses war der Ansicht, dass die Weigerung des Klägers, seine E-Mail-Adresse in einer Sperrliste speichern zu lassen, es für die Beklagte unmöglich gemacht habe, dessen Forderungen zu erfüllen.
BGH: PRODUKTOFFENE EINWILLIGUNG UNWIRKSAM
Der Fall landete schließlich vor dem BGH, welches hervorhob, dass die Werbe-Mails im Auftrag der Beklagten nicht durch eine wirksame Einwilligung des Klägers gedeckt waren.
Trotz der Hinweise auf die Sponsoren in der Einwilligungserklärung und den AGBs, der Information über das Widerspruchsrecht und das Versenden einer Double-Opt-In-Mail sieht das BGH hier keine wirksame Einwilligung. Begründung: Es sei nicht klar erkennbar, für welche Produkte die Unternehmen werben durften. Da die Einwilligungserklärung nicht konkret genug gefasst war, liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Eine wirksame Einwilligung wäre nach dem BGH:
„Jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst „
Aus der Liste der Firmen/Sponsoren alleine könne nicht auf die Produkte geschlossen werden, für die in Zukunft geworben werde. Die Formulierung erwecke den Eindruck, dass sich die Werbung nur auf Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers beziehe. Somit liege hier eine verdeckte Generaleinwilligung vor, ohne dass dem Kunden dies verdeutlicht wurde.
AUFNAHME IN WERBESPERRDATEI TROTZ WIDERSPRUCH DENKBAR
Zum Abschluss stellte der BGH dar, dass die verantwortliche Stelle ein berechtigtes Interesse haben kann, E-Mail-Adressen zu speichern. Ein solches könne bspw. die Erfüllung eines Unterlassungsanspruches sein. Zur damit einhergehenden Verpflichtung zur Folgenbeseitigung erscheine es nicht ausgeschlossen, dass eine Speicherung und/oder Weitergabe von E-Mail-Adressen eine zulässige Maßnahme darstelle.
Da diesbezüglich die notwendigen Feststellungen fehlen, wurde in der Sache allerdings keine Entscheidung getroffen. Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Die Ausführungen des BGH könnten dennoch wegweisend für das künftige rechtssichere Führen von Sperrdateien angesehen werden. Nach bisheriger Auffassung der Aufsichtsbehörden ist eine solche Sperrdatei zwar zulässig, allerdings müssen die Betroffenen über die Speicherung ihrer Daten unterrichtet werden. Zudem muss diesen die Möglichkeit gegeben werden, ein entgegenstehendes Interesse geltend zu machen.
FAZIT
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, transparente Einwilligungsklauseln zu formulieren. Die Ausführungen des BGH lassen außerdem möglicherweise eine Abmahnwelle befürchten, da eventuell viele Einwilligungsklauseln in AGBs unwirksam sind. Auch auf bereits erfolgte Einwilligungen können sich Unternehmen möglicherweise im Streitfall nicht berufen.Das Versenden rechtssicherer E-Mail-Werbung könnte zukünftig somit noch schwieriger werden
Allerdings könnte zumindest in Zukunft das Führen einer Werbesperrdatei rechtssicher möglich sein, um das Risiko von Schadensersatzforderung zu verringern.
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