Neueste Beiträge
Archive
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat Ende März ein Faltblatt zum Thema Datenschutz im Melderecht veröffentlicht. Es klärt, welche Rechte Bürgerinnen und Bürger nach den melderechtlichen Vorschriften haben, was eigentlich im Melderegister steht und wer diese Daten bekommt.
INHALT DES MELDEREGISTEREINTRAGS
Basierend auf § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) sind über alle Bürgerinnen und Bürger Daten bei den Meldebehörden gespeichert. Diese beschränken sich aber mitnichten auf die Wohnadresse. Insgesamt werden etwa 20 verschiedene Angaben zu jeder Einwohnerin und jedem Einwohner gespeichert.
Erfasst werden z. B.:
- aktuelle und frühere Namen
- Geburtsdaten (Tag, Ort)
- Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- Angaben zum Familienstand und zu Familienangehörigen
- Einzugs- und Auszugsdatum
AN WEN WERDEN DIESE DATEN WEITERGEGEBEN?
Auf Anfrage oder automatisier bekommen private- (Bürger oder Unternehmen) und staatliche Stellen, wie z. B. Schulen, Finanzämter, Ausländerbehörden, Kriminalpolizei und Versorgungsämter, Auskünfte aus dem Melderegister. In der Praxis sieht das laut ULD so aus:
- Jeder kann sich durch eine einfache Melderegisterauskunft nach der aktuellen Anschrift einer bestimmten Person erkundigen, sofern er die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifizieren kann (§ 44 Absatz 3 oder § 49 Absatz 4 BMG).
- Wer ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann, erhält außerdem durch eine erweiterte Melderegisterauskunft Auskunft über weitere Daten wie Geburtsdatum, frühere Anschriften oder derzeitige Staatsangehörigkeiten (§ 45 BMG).
- Die Polizei kann die Meldedatenbestände z. B. zur Bearbeitung von Strafanzeigen und zur Fahndung auswerten.
- Frühestens sechs Monate vor Wahlen können Parteien Namen und Anschriften sortiert nach Alters gruppen erhalten.
- Auch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags service (ehemals GEZ) hat ein Recht darauf, über Wohnsitzwechsel informiert zu werden.
- Behörden erhalten aus einem bestimmten Anlass heraus (z. B. Anmeldung) oder durch eine eigene Anfrage schriftlich oder automatisiert durch Datenabruf Daten, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, ohne dass die Betroffenen mitwirken müssen (§ 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 3 BMG sowie § 2 bis § 9 Landesmeldegesetz).
WELCHE RECHTE HABEN DIE BÜRGER?
Die meisten Datenübermittlungen erfolgen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes und des Landesmeldegesetzes, ohne dass die Betroff enen darauf Einfluss nehmen können. In einigen Fällen kann man aber der Datenweitergabe widersprechen. Ihre Widerspruchsrechte finden Sie in § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 4 BMG sowie § 2 Absatz 3 Landesmeldegesetz. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung
- an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Absatz 1 BMG),
- bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk sowie die Staatskanzlei (§ 50 Absatz 2 BMG und § 2 Absatz 1 Landesmeldegesetz),
- an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 3 BMG),
- an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Absatz 2 BMG),
- an die Wehrverwaltung für Personen zwischen 16 und 18 (§ 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz).
Wie das ULD schreibt, kann außerdem jeder Auskunft nach § 10 BMG darüber verlangen, welche Informationen die Meldebehörde über ihn gespeichert hat. Ein formloses Schreiben genügt. Um Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu erleichtern, finden Sie auf der Rückseite des Faltblatts einen Vordruck mit einigen Erläuterungen. Also: Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten in den genannten Fällen nicht einverstanden sind oder Auskunft über Ihre gespeicherten Daten haben wollen: eine Postkarte oder Brief genügt!
WICHTIGE HINWEISE DES ULD
Wer gegenüber der Meldebehörde glaubhaft macht, dass eine Melderegisterauskunft an private Personen zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit
oder vergleichbare Belange führen kann (z. B. wenn ein Zeuge im Strafverfahren bedroht wird), kann eine Auskunftssperre im Melderegister bewirken.
Hierzu ist eine Postkarte nicht ausreichend. Der Antrag muss ausführlich begründet und die behaupteten Umstände müssen soweit möglich schlüssig belegt werden. Am besten wenden Sie sich mit einem solchen Anliegen persönlich an Ihre Meldebehörde.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz