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In der aktuellen Ausgabe des Ärzteblatts
hat sich Sarah Braun, Beraterin bei der Sanovis GmbH in München, mit der Frage befasst, wann Ärzte Auskunft erteilen dürfen und wann nicht.
RECHT AUF EINSICHTNAHME
Patienten haben gemäß § 630 g BGB und § 10, Absatz 2 MBO-Ä (der Muster-Berufsordnung für Deutschlands Ärzte) jederzeit und unverzüglich das Recht, ihre Akte einzusehen. Dieses Einsichtsrecht gilt sogar über den Tot des Patienten hinweg für dessen Erben, um vermögensrechtliche Interessen klären zu können bzw. auch für die nächsten Angehörigen, um immaterielle Interessen, wahrnehmen zu können. Dass Patienten ihren Arzt um Akteneinsicht bitten, gehört mittlerweile in Deutschland zum Alltag in Krankenhäusern. Über die Einsichtnahme hinaus steht es dem Patienten aber auch zu, „zu erfahren, wie der Arzt mit der über ihn geführten Dokumentation umgeht, beispielsweise an wen er die Befunde oder Arztbriefe übermittelt hat.“
Nur unter ganz besonderen und begründeten Umständen kann der Arzt diese Einsicht verweigern. Wenn dies z. B. die Therapie beeinträchtigen würde. Das Krankenhaus muss auf Anfrage Kopien oder Ausdrucke anfertigen, es darf deren Kosten allerdings auch weiter berechnen.
KEINE AUSKUNFT AM TELEFON
Gerne werden immer noch Befunde am Telefon mitgeteilt. Hier ist aber eine rechtssicheren Identifikation problematisch. Der Arzt hat die Identität vor der Auskunft zu prüfen. Wie Sarah Braun richtig bemerkt: „Die Identität am Telefon festzustellen, ist allerdings nicht möglich. Man kann die Stimme eines Patienten am Telefon nicht sicher erkennen und ihn damit nicht eindeutig identifizieren. Demzufolge gilt der Grundsatz, dass medizinische Daten nicht über das Telefon ausgegeben werden dürfen, weil es sich unter anderem um eine unbefugte Offenbarung gegenüber Unberechtigten und damit um einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht handeln könnte.“
Der Austausch zwischen Ärzten und Personal sollte nur zwischen den an der Behandlung involvierten Personen stattfinden: „Prinzipiell sollten Ärzte darauf achten, medizinischem Personal, unabhängig davon, ob es um Ärzte, Pflegekräfte oder andere Mitarbeiter des Krankenhauses geht, das nicht an der Behandlung eines Patienten beteiligt ist, keine Auskunft über diesen Patienten zu erteilen.“
AUSTAUSCH MIT KLINIKFREMDEN ÄRZTEN
Während und oft auch nach einem stationären Aufenthalt kann es von Nöten sein, dass Ärzte medizinische Daten mit niedergelassenen Ärzten oder externen Laborärzten, austauschen. ACHTUNG: Man kann nicht als selbstverständlich annehmen, dass es dem Patienten recht ist, dass ein externer Laborarzt in die Behandlung einbezogen wird. Somit darf das Behandlungsteam den externen Laborarzt nur dann beauftragen, wenn der Patient in die Übermittlung seiner Daten eingewilligt hat.
Und noch ein weiterer Fallstrick: „Beim Übersenden des Arztbriefes an den Einweiser ist der Patient über die geplante Weitergabe zu informieren, sollte er nicht angegeben haben, dass er von dem einweisenden Arzt weiterbehandelt werden will.“
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