Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
In der Augustausgabe des AOK-Datenschutz-Newsletters „Datenschutz im Blick“ widmet sich Sven Venzke-Caprarese der Thematik Arbeitnehmerüberlassung im Gesundheitswesen und welche datenschutzrechtlichen Punkte zu beachten sind.
DATENÜBERMITTLUNG UND AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG?
Normalerweise nicht! „Sofern ein Leiharbeitnehmer in die Betriebsorganisation einer entleihenden Gesundheitseinrichtung eingegliedert ist und im Rahmen des Direktionsrechts des Entleihers mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut wird, spricht vieles dafür, dass der Leiharbeitnehmer datenschutzrechtlich der verantwortlichen Stelle zugeordnet werden muss. Es liegt somit weder eine Datenübermittlung an einen Dritten
noch eine Weitergabe an einen Auftragsdatenverarbeiter vor.“ Aus Datenschutzsicht gibt es aus Sicht der Gesundheitseinrichtung keinen Unterschied zwischen festem Personal und Zeitpersonal. Beide sind datenschutzrechtlich gleich zu behandeln.
SCHWEIGEPFLICHT UND DATENGEHEIMNIS
Zeitpersonal sollte unbedingt auf das Datengeheimnis verpflichtet werden, wobei speziell darauf hingewiesen werden sollte, dass das auch gegenüber der Arbeitnehmerüberlassungsfirma gilt. „Personenbezogene Daten,
die Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesundheitseinrichtung zur Kenntnis nehmen, dürfen also nicht an das verleihende Unternehmen weitergegeben werden.“ Sollte das Zeitpersonal eine entsprechende berufliche Ausbildung haben oder als Gehilfe einer der Schweigepflicht unterworfenen Person arbeiten, so unterliegt es auch der beruflichen Schweigepflicht des § 203 StGB. Es sollte nicht vergessen werden, Leiharbeiter vor Dienstantritt nochmals darauf hinzuweisen.
THEMA PERSONALAKTE
Für Leiharbeitnehmer gilt: Der Verleiher bleibt rechtlich Arbeitgeber und ist somit für die Führung der Personalakte verantwortlich. „Der Entleiher ist allerdings gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG befugt, hinsichtlich des Leiharbeitnehmers die Daten zu verarbeiten, die zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Leiharbeitnehmers an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.“
Sollte also die Gesundheitseinrichtung eine eigene, zweite Personalakte für den Leiharbeitnehmer führen, muss der Leiharbeitnehmer hierüber informiert werden. Eine ausdrücklichen Einwilligung dafür muss von ihm bzw. ihr jedoch nicht eingeholt werden.
ZUKÜNFTIGE ÄNDERUNGEN
DAs Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt steht mal wieder vor einer Gesetzesänderung um den Schutz von Leiharbeitern zu verbessern. Laut einem Änderungsentwurf vom Juni diesen Jahres ist mit einer Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten zu rechnen. Dies kann ab Beginn 2017 schon in Kraft treten „und in der Praxis dazu
führen, dass künftig neue Datenverarbeitungen auf Seiten des Entleihers erforderlich werden. So muss die
Gesundheitseinrichtung als Entleiher ständig gewährleisten, dass 18 Monate Beschäftigungszeit nicht überschritten
werden. Um dieser Anforderung nachzukommen, muss die Einrichtung Daten von ausgeschiedenen Leiharbeitnehmern für mindestens drei Monate vorhalten und mit den Daten von neu überlassenen Leiharbeitnehmern vergleichen.“
Kommt nun in dieser Zeit ein neues Leiharbeitsverhältnis mit einem ausgeschiedenen Leiharbeitnehmer
zustande ist der Zeitraum der vorherigen Überlassung anzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle über welches Zeitarbeitsunternehmen dieser entliehen wird. Wenn sich nun abzeichnet, dass ein Leiharbeitsverhältnis die zulässige Höchstdauer überschreitet, muss die Gesundheitseinrichtung dies dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mitteilen. „Möchte der betroffene Leiharbeitnehmer wissen, um welche Vorbeschäftigung es sich handelt, dann wird ausschließlich dem betroffenen Leiharbeitnehmer die Firma der Vorbeschäftigung inkl. aller weiteren notwendigen Details mitgeteilt. Eine solche Datenverarbeitung wä- re nach Inkrafttreten des novellierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gedeckt. Die Gesundheitseinrichtung muss allerdings planen, welche Personen den Abgleich durchführen und wie der Prozess technisch sicher gestaltet werden kann. Ein unverschlüsseltes Versenden der entsprechenden Leiharbeitnehmerlisten muss auf jeden Fall vermieden werden. „
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz