Da sich Anfragen von Betroffenen, die Fotos von sich im Internet finden, regelmäßig häufen, hat sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in seinem neuesten Tätigkeitsbericht wieder einmal mit der Thematik befasst.

GRUNDSÄTZLICH GILT…

…dass es für die Veröffentlichung von Fotos von Personen im Internet deren Einwilligung bedarf. Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) sind hier die entsprechenden Regularien. § 22 Satz 1 KUG besagt dabei, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. § 23 KUG, wiederum regelt die Ausnahmen davon. Demnach dürfen OHNE Einwilligung

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient,

verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern kein berechtigtes Interesse eines Abgebildeten verletzt wird.

DIE PROBLEMATIK

Wie schwierig hier teilweise manche Einzelfälle zu lösen sind, zeigt das Landesamt anhand eines Beispiels bei dem ein Schiedsrichter eines Jugendfußballturniers dass ein Foto gelöscht werden sollte auf dem er mit vier weiteren Personen abgebildet war. Die anderen vier Personen waren sich der Aufnahme wohl bewusst und schauten in die Kamera, er selber jedoch nicht. Für Fotos von einer öffentlichen Sportveranstaltung kann grundsätzlich die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greifen. Voraussetzung ist, dass der Vorgang in der Öffentlichkeit stattgefunden hat und die Darstellung des Ereignisses im Vordergrund steht. Liegt der Fokus eines Bildes nicht auf der Veranstaltung als solches, sondern auf einzelnen Personen der Veranstaltung, greift die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG dagegen regelmäßig nicht. Im konkreten Beschwerdefall haben wir die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung des Fotos auf die Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG gestützt werden kann. Das Foto zeigt zwei Sponsoren des stattgefundenen Fußballturniers und das Schiedsrichtergespann. Im Vordergrund des Bildes steht damit nicht eine Einzelperson, sondern die Gruppe der Sponsoren und die Gruppe der Schiedsrichter eines in der Öffentlichkeit stattgefundenen Fußball-Turniers.

DIE AUFSICHTSBEHÖRDE EMPFIEHLT

Die Empfehlung des BayLDA ist daher eindeutig diese:
„Um Unklarheiten und Streitigkeiten wegen unterschiedlicher Auffassung zu vermeiden, kann die Empfehlung nur lauten, sich vor einer Veröffentlichung von Fotos im Zweifelsfall der Einwilligung betroffener Personen zu versichern.“

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