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Zuletzt wurde das Verfahren etlicher Krankenkassen, Versicherte zu ihrer Erkrankung zu befragen sobald diese Krankengeld beziehen, ausgiebig in den Medien diskutiert. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat sich daher unter anderem auch mit diesem Thema und den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz solcher Fragebogen in Hessen befasst und in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 darüber berichtet.
REGLUNG IN DEN SOZIALGESETZBÜCHERN
Der Gesetzgeber hat in den Sozialgesetzbüchern geregelt unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Krankenkassen Daten erheben dürfen. Somit sind nach § 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V Krankenkassen dazu berechtigt, Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung zu erheben und zu speichern, wenn dies auch tatsächlich für die Prüfung der Leistungspflicht und die Erbringung von Leistungen an Versicherte erforderlich sein sollte. Hierzu dürfen sie dann auch Kontakt mit den Versicherten aufnehmen, um bestimmte Informationen zu erfragen.
AUS SICHT DES DATENSCHUTZES
Ob dies auch datenschutzrechtlich zulässig ist, beurteilt sich dabei nach der Erforderlichkeit für die jeweilige konkrete Aufgabe.Das gesetzlich geregelte Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen zum medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erlegt den Krankenkassen jedoch Grenzen bei Umfang und Inhalt der Datenerhebung in Arbeitsunfähigkeitsfällen auf. § 275 SGB V legt dabei fest, wann der MDK einzuschalten ist. Demnach ist immer, wenn es eine Arbeitsunfähigkeit nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich macht, die Krankenkasse dazu verpflichtet, nach § 275 Abs. 1 SGB V eine gutachterliche Stellungnahmne des MDK einzuholen. Falls die Krankenkasse Anhaltspunkte haben sollte, dass es sich um einen Fall im Sinne dieses Paragraphen handeln könnte, ist sie auch befugt, Vorermittlungen zum Beispiel auch durch einen Selbstauskunftsbogen einzuleiten.
KEINE PAUSCHALE DATENERHEBUNG
Dies darf jedoch keinesfalls zu einer pauschalen Datenerhebung mit Selbstauskunftsbogen bei allen Arbeitsunfähigkeitsfällen führen. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, da nicht bei jeder Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich eine Vorlage beim MDK in Betracht zu ziehen ist. Darüberhinaus muss der verwendete Fragebogen in Inhalt und Umfang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dies bedeutet, dass Fragen, die für die Leistungsprüfung nicht notwendig sind, auch nicht zulässig sein können.
ZUSAMMENFASSUNG DER VORAUSSETZUNGEN
Selbstauskunftsbögen im Krankengeldfallmanagement können und dürfen eingesetzt werden, wenn dieser Einsatz nur gezielt erfolgt, es einen konkreten Anlass gibt und die abgefragten Informationen für die Prüfung der Leistungsgewährung auch tatsächlich erforderlich sind. Die im jeweiligen Fall nicht erforderlichen Fragen müssen daher aus dem Fragebogen gestrichen bzw. gelöscht werden. Ebenfalls muss der Versicherte nach § 67a Abs. 3 SGB X auf die Rechtsgrundlage für die Erhebungen und die Folgen bei Verweigerung der Auskunft hingewiesen werden. In jedem anderen Fall muss ebenfalls klar ersichtlich sein, dass seine Angaben freiwillig sind.
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