Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes, das seit 1. Januar diesen Jahres gültig ist, bürgen Unternehmen die einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers seinen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Wie soll das überprüft werden ohne den Datenschutz zu verletzen?

DER AUFTRAGGEBER HAFTET

Arbeitgeber, die gegen den Mindestlohn verstoßen, können mit einem Bußgeld belegt und von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Ferner kommt eine Strafbarkeit nach § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Betracht, wobei bis zu 5 Jahren Haft möglich sind. Der Auftraggeber wiederum ist verpflichtet, alle Dienstleister auf die Einhaltung des Mindestlohns zu überprüfen. Denn die gesetzliche Regelung des § 14 Satz 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) gilt nach § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auch für Unternehmen, die einen anderen Unternehmer mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen beauftragt haben. Es liegt also eine Haftung des Auftraggebers vor, die verschuldensunabhängig ist.

MEINUNG DES ULD

Im Februar diesen Jahres hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) eine Pressemitteilung dazu veröffentlicht. Hier heißt es:

„Beauftragte Unternehmer und Subunternehmer müssen im Einzelfall prüfen, inwieweit sie ihre Beschäftigtendaten an den Auftraggeber übermitteln dürfen. […] Die Auftraggeber müssen ihre zu beauftragenden Unternehmer sorgfältig auswählen. Regelmäßig ergeben sich schon aus einem Angebot Indizien dafür, dass keine Mindestlöhne bezahlt werden. Gemäß den Darlegungen des ULD muss ein Auftraggeber alle Möglichkeiten ausschöpfen, ohne zuordenbare Beschäftigtendaten sein Haftungsrisiko zu verringern. Dem dienen vertragliche Zusicherungen von den Unternehmern und Subunternehmern, Vertragsstrafenregelungen und Bankbürgschaften. Die Übersendung von nicht anonymisierten Gehaltsbescheinigungen an den Auftraggeber sowie die pauschale Einräumung von Einsichtsrechten in Personalaktenbestandteile der beauftragten Unternehmer und Subunternehmer sind unzulässig.“

ENTSCHLIESSUNG DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN DES BUNDES UND DER LÄNDER

Erst letzte Woche haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 89. Konferenz in Wiesbaden eine Entschließung veröffentlicht. Auch hieraus geht hervor:
„Aus Datenschutzsicht sind allenfalls stichprobenartige Kontrollen von geschwärzten Verdienstbescheinigungen hinnehmbar. Bei einer Novellierung des Gesetzes, sollte der Gesetzgeber darüber hinaus klarstellen, dass Zugriffe des Auftraggebers auf personenbezogene Beschäftigtendaten des Auftragnehmers unzulässig sind.“

UMSETZUNG IN DER PRAXIS

Wenn also Kunden bei Ihnen als Dienstleister anfragen, sollten Sie eine Einsicht in Gehalts- oder Abrechnungsunterlagen möglichst nur im Einzelfall und stichprobenartig gewähren.
WICHTIG: Nur die, für die Prüfung relevanten Daten, dürfen einsehbar sein. Auf keinen Fall dürfen dabei Daten wie die Privatanschrift, Familienstand, Anzahl der Kinder oder gar die Konfession preisgegeben werden. Alles was also nicht unbedingt notwendig ist um die Mindestlohnzahlung nachzuweisen, muss vorher geschwärzt werden. Ziehen Sie am besten auch immer Ihren Datenschutzbeauftragten mit hinzu.

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