Die Telefonanlagen in Seniorenheimen zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie unter anderem Uhrzeit und Datum, Zimmernummer, Abschaltzeit und auch die Zeit des Rückrufs durch das Pflegepersonal speichern. Diese Daten werden nicht selten fortlaufend gespeichert, was eine Kontrolle des Pflegepersonals auf Leistung bzw. Verhalten ermöglicht. Aber auch hier gelten Aufbewahrungsfristen!

PFLEGEHEIM ALS TK-ANBIETER

Eine Speicherung der Daten ist grundsätzlich für bestimmte Zwecke zulässig, die sich aus dem Telekommunikationsgesetz ergeben. Denn es ist davon auszugehen, dass Pflegeheime, Seniorenheime, Krankenhäuser, Hotels usw. zu Telekommunikationsanbietern werden, sobald sie ihren Patienten bzw. Gästen die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (in erster Linie Telefon) anbieten, wodurch eine Mitwirkung an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten anzunehmen ist.

AUFBEWAHRUNGSFRISTEN

Somit gelten hier die entsprechenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bzw. Löschvorgaben. Auf den Seiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein wertvoller Leitfaden zur Speicherung von Verkehrsdaten zum Download angeboten. Darin wird ersichtlich welcher Speicherzweck welche Speicherdauer rechtfertigt und was die maximale Speicherdauer beträgt. Zusätzlich wird eine datenschutzgerechte Auslegung vorgeschlagen.

KEINE SPEICHERUNG VON LOG-FILES

Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) schreibt Trägern in Art.7 PfleWoqG vor, Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und den ordnungsgemäßen Betrieb anhand von Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Dokumentation dieser Ergebnisse zu gewährleisten. Die genauen Vorgaben darüber finden sich in § 48 der Verordnung zur Ausführung (AVPfleWoqG). Eine Speicherung von Log-Files wird hier aber nicht erwähnt, weshalb sich für diese auch keinen Zweck und somit keine Rechtsgrundlage zur Speicherung ergibt.
 

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