Als Whistleblowing bezeichnet man den vom Unternehmen angebotenen Meldeweg, um Verstöße gegen externe und interne Verhaltensregeln im Unternehmen aufzudecken. Die Mitarbeiter sollen dabei die entdeckten bzw. bemerkten Verstöße dem Arbeitgeber melden.

AUS DATENSCHUTZSICHT

Da bei anonymer Verstoßmeldung das Transparenzgebot nicht eingehalten werden kann, da so Nachfragen über den angezeigten Sachverhalt nicht möglich sind, ist diese als äußerst problematisch anzusehen. Daher werden zu der Beschreibung des Verstoßes im Normalfall auch personenbezogene Daten des Meldenden und des Verstoßenden erhoben, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus kann es sein, dass eine Weiterleitung der Daten an das Mutterunternehmen erfolgt.

PROBLEMATIK

Wenn das Whistleblowing-System von einem externen Dritten betrieben wird, muss an einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gedacht werden. Natürlich ist auch der Betriebsrat zu beteiligen, da es sich hierbei um ein Verfahren handelt, dass gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle ermöglicht. Sollte gar der Arbeitgeber selbst unter Verdacht stehen, so ist der Arbeitnehmer in der Zwickmühle hier seine arbeitsvertragliche Treu- und Verschwiegenheitspflicht zu verletzen.

DATENSCHUTZKONFORMER BETRIEB

Wie ein datenschutzkonformer Betrieb in Form einer Whistleblowing Hotline betrieben werden kann, beschreibt der Düsseldorfer Kreis en detail in seinem Arbeitsbericht zum Thema Whistleblowing. „Das Meldeverfahren mittels Whistleblowing-Hotlines lässt sich unter besonderer Berücksichtigung des von dem Unternehmen verfolgten Zwecks und der Einrichtungsmodalitäten datenschutzgerecht gestalten und betreiben. Für Unternehmen, die solche Warnsysteme beabsichtigen einzurichten, empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit allen zu Beteiligenden [z.B. Innenrevision, Beauftragte der Geschäftsleitung, Beauftragte(r) für den Datenschutz, Betriebsvertretung].“
Auch die Artikel29-Datenschutzgruppe hatte sich bereits 2006 ausführlich mit der Thematik auseinandergesetzt. In ihrer Stellungnahme wird betont, dass Whistleblowing generell nur unterstützend eingesetzt werden sollte.

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