Neueste Beiträge
Archive
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Das BayLDA hat in der Vergangenheit sowohl anlassbezogen als auch im Rahmen anlassloser Prüfaktivitäten Rechtsanwaltskanzleien datenschutzrechtlich überprüft. Ein Rechtsanwalt hat sich geweigert…und wie es scheint zurecht.
RECHTSANWALT VERWEIGERT PRÜFUNG DURCH BAYLDA
Ein Rechtsanwalt, der vom BayLDA geprüft werden sollte, hat sich unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BRAO geweigert, dem BayLDA die geforderten Auskünfte insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit zu erteilen und Zutritt zur Kanzlei zu gewähren. Zudem hat er seine Bedenken der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vorgetragen. Vor diesem Hintergrund hatten das BayLDA ein Gespräch mit Vertretern der BRAKüber die Reichweite ihrer aufsichtlichen Befugnisse nach § 38 BDSG gegenüber Rechtsanwälten geführt.
RECHTSANWÄLTE HABEN SONDERSTELLUNG
Wie Thomas Kranig, der Präsident des BayLDA in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013/2014 schreibt, betonten die Vertreter der BRAK, dass sich die Rechtsanwälte wegen ihrer gebotenen Staatsferne in einer besonderen Situation befänden, die nicht mit der anderer Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte) vergleichbar sei.
„Denn die Tatsache, dass der Staat im Prozess häufig als Gegner auftrete (z. B. im Verwaltungs- oder Steuerrecht), mache es erforderlich, die Rechtsanwälte der staatlichen Kontrolle zu entziehen und sie der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern zu unterstellen. Diesem Umstand werde beispielsweise durch die gesondert eingerichtete Anwaltsgerichtsbarkeit Rechnung getragen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden bestehe daher lediglich dann, wenn Rechtsanwälte unternehmerisch tätig würden oder es um den Beschäftigtendatenschutz von Mitarbeitern gehe. Im Übrigen stünden den Datenschutzaufsichtsbehörden keine Befugnisse gegenüber Rechtsanwälten zu.“
ABWEICHENDE EINSCHÄTZUNG DES BAYLDA
Nach Auffassung Kranigs sind hingegen die Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle von Berufsgeheimnisträgern im Sinn des § 203 Abs. 1 StGB und damit grundsätzlich auch zur Prüfung bei Rechtsanwälten befugt:
„Denn angesichts der gesetzlich geregelten Aufsichtsbefugnisse in § 38 BDSG liegt bei einer solchen Prüfung grundsätzlich kein unbefugtes Offenbaren von Berufsgeheimnissen vor. Insbesondere im Hinblick auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.08.2010 (Az. 1 Ws (B) 51/07) erkennen wir aber eine Beschränkung unserer Aufsichtsbefugnisse an, soweit es um die Einsicht in Daten geht, die sich auf ein konkretes anwaltliches Mandat beziehen; diese Daten unterliegen somit nicht unserer Prüfung.“
ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STEHT NOCH AUS
Bevor das BayLDA im Rahmen seiner laufenden Prüfverfahren ggf. eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG erlassen wird, die zur Klärung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit führen kann, hat es auf Bitten der BRAK das Thema im Düsseldorfer Kreis erörtert, um eine Abstimmung unter den Aufsichtsbehörden zu erreichen. Eine abschließende Beurteilung hierzu steht allerdings noch aus.
Kranig ist jedoch über die Einstellung des Rechtsanwalts verwundert:
„Unabhängig davon haben wir auch andere Rechtsanwaltskanzleien geprüft, die keine Zweifel an unserer Prüfungskompetenz hatten, sich vielmehr dankbar zeigten für die praktischen Hinweise insbesondere zur Verbesserung ihrer technisch organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG und der Anlage dazu.“
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz