Das BayLDA hat in der Vergangenheit sowohl anlassbezogen als auch im Rahmen anlassloser Prüfaktivitäten Rechtsanwaltskanzleien datenschutzrechtlich überprüft. Ein Rechtsanwalt hat sich geweigert…und wie es scheint zurecht.

RECHTSANWALT VERWEIGERT PRÜFUNG DURCH BAYLDA

Ein Rechtsanwalt, der vom BayLDA geprüft werden sollte, hat sich unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BRAO geweigert, dem BayLDA die geforderten Auskünfte insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit zu erteilen und Zutritt zur Kanzlei zu gewähren. Zudem hat er seine Bedenken der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vorgetragen. Vor diesem Hintergrund hatten das BayLDA ein Gespräch mit Vertretern der BRAKüber die Reichweite ihrer aufsichtlichen Befugnisse nach § 38 BDSG gegenüber Rechtsanwälten geführt.

RECHTSANWÄLTE HABEN SONDERSTELLUNG

Wie Thomas Kranig, der Präsident des BayLDA in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013/2014 schreibt, betonten die Vertreter der BRAK, dass sich die Rechtsanwälte wegen ihrer gebotenen Staatsferne in einer besonderen Situation befänden, die nicht mit der anderer Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte) vergleichbar sei.
„Denn die Tatsache, dass der Staat im Prozess häufig als Gegner auftrete (z. B. im Verwaltungs- oder Steuerrecht), mache es erforderlich, die Rechtsanwälte der staatlichen Kontrolle zu entziehen und sie der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern zu unterstellen. Diesem Umstand werde beispielsweise durch die gesondert eingerichtete Anwaltsgerichtsbarkeit Rechnung getragen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden bestehe daher lediglich dann, wenn Rechtsanwälte unternehmerisch tätig würden oder es um den Beschäftigtendatenschutz von Mitarbeitern gehe. Im Übrigen stünden den Datenschutzaufsichtsbehörden keine Befugnisse gegenüber Rechtsanwälten zu.“

ABWEICHENDE EINSCHÄTZUNG DES BAYLDA

Nach Auffassung Kranigs sind hingegen die Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle von Berufsgeheimnisträgern im Sinn des § 203 Abs. 1 StGB und damit grundsätzlich auch zur Prüfung bei Rechtsanwälten befugt:
„Denn angesichts der gesetzlich geregelten Aufsichtsbefugnisse in § 38 BDSG liegt bei einer solchen Prüfung grundsätzlich kein unbefugtes Offenbaren von Berufsgeheimnissen vor. Insbesondere im Hinblick auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.08.2010 (Az. 1 Ws (B) 51/07) erkennen wir aber eine Beschränkung unserer Aufsichtsbefugnisse an, soweit es um die Einsicht in Daten geht, die sich auf ein konkretes anwaltliches Mandat beziehen; diese Daten unterliegen somit nicht unserer Prüfung.“

ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG STEHT NOCH AUS

Bevor das BayLDA im Rahmen seiner laufenden Prüfverfahren ggf. eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG erlassen wird, die zur Klärung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit führen kann, hat es auf Bitten der BRAK das Thema im Düsseldorfer Kreis erörtert, um eine Abstimmung unter den Aufsichtsbehörden zu erreichen. Eine abschließende Beurteilung hierzu steht allerdings noch aus.
Kranig ist jedoch über die Einstellung des Rechtsanwalts verwundert:
„Unabhängig davon haben wir auch andere Rechtsanwaltskanzleien geprüft, die keine Zweifel an unserer Prüfungskompetenz hatten, sich vielmehr dankbar zeigten für die praktischen Hinweise insbesondere zur Verbesserung ihrer technisch organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG und der Anlage dazu.“
 

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