Neueste Beiträge
- DSK veröffentlicht Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites
- Hinweisgeberschutz ist auch Unternehmerschutz!
- BfDI veröffentlicht FAQ zu TrustPID
- EDSA stellt den Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses zum EU-U.S. Data Privacy Framework auf den Prüfstand
- Google Web Fonts 2.0: Deutet sich eine neue Abmahnwelle an?
Archive
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Sie kennen das: Man weiß nicht so Recht ob man seinen Kaufgelüsten nachgeben sollte. Irgendwie hätte man Luxusartikel XY ganz gerne. Andererseits ist es aber schon teuer. Man legt es vielleicht auch schon in den Warenkorb. Dann denkt man sich aber doch: „Ach! Sei vernünftig, eigentlich brauchst Du es doch nicht!“ Dann kommt am nächsten Tag die E-Mail, die dir sagt: „Schau mal, was da in Deinem Warenkorb liegt und noch nicht bestellt wurde.“ Aber sind solche Erinnerungsmails legal …und können Firmen das datenschutzkonform umsetzen?
EIGENTLICH EIN KLARER FALL
Wenn man das ganze aus wettbewerbsrechtlicher Sicht betrachtet, liegt hier nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ein ganz klarer Fall der unzulässigen bzw. belästigenden E-Mail Werbung vor, wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Das Gesetz geht davon aus, dass man sich hier schließlich wissentlich und gewillt gegen den Kauf entschieden hat. Außerdem entfällt in diesem Moment auch die Berechtigung zur weiteren Speicherung und weiteren Verwendung der eingegebenen Daten, da der Verwendungszweck der Begründung eines Vertragsverhältnisses somit entfallen ist.
UND MIT EINWILLIGUNG?
Die Situation ist aber etwas anders gelagert, wenn der Kunde ein Kundenkonto eröffnet hat. Die eingegebenen Daten dürften dann nämlich zum Zweck der Führung des Kundenkontos weiterhin gespeichert bleiben. Kombiniert mit einer Einwilligung lässt sich das ganze vielleicht doch datenschutzrechtlich in trockene Tücher packen. Aber die Einwilligung hat ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Sie muss transparent und offen eingeholt werden. Sie irgendwo in den Datenschutzhinweisen zu „verstecken“ wäre also der falsche Weg. Eine legale Methodik ergibt sich z. B. wenn man die Erlaubnis bereits bei der Eröffnung des Kundenkontos mit einer gut sichtbaren Check-Box, die aktiv vom Interessenten angehakt werden muss, einholt. Auch die Formulierung muss unzweideutig sein: „Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie von uns bei abgebrochenen Bestellungen per E-Mail an ungekaufte Produkte im Warenkorb erinnert werden möchten.“ Im optimalsten Falle, lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt eine wasserdichte Formulierung schmieden.
DOUBLE-OPT-IN NICHT VERGESSEN!
Damit das gesetzte Häkchen dann aber auch wirklich rechtskräftig wird, muss auch hier wieder ein Double-Opt-In Verfahren etabliert sein. Das heißt: nach dem setzen des Häkchen bekommt der Kunde eine E-Mail, in der er einen weiteren Link anklicken muss um seine Einwilligung zu bestätigen. Ganz wichtig: Das anklicken dieses Bestätigungslinks muss sauber dokumentiert werden, damit man im Zweifelsfall die Einwilligung nachweisen kann. Danach sollte theoretisch eine Erinnerungsmail an den Kunden rechtskonform sein.
KEINE RECHTSSICHERHEIT
Aber auch so bleibt ein gewisses Restrisiko da es hierzu bisher noch kein eindeutiges Rechtsurteil gibt. Als Onlinehändler sollten Sie also in jedem Falle überlegen, ob die mögliche Umsatzsteigerung durch solche Erinnerungsmails die Kosten für mögliche Rechtstreitigkeiten mit Mitbewerbern oder Kunden in einem rentablen Maße übertrifft.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz