Mit der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung)“ erhalten alle Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken. Wer erhält dabei Zugriff auf die Daten der Anspruchsberechtigten?

INFORMATION DURCH KRANKENKASSEN

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mit der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung vom 14. Dezember 2020 einen Anspruch auf Schutzmasken mit FFP2-Standard oder vergleichbarem Standard für besonders gefährdete Risikogruppen geschaffen.

Dabei werden die betreffenden Personengruppen aktuell durch die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen über ihren Anspruch informiert und bekommen von diesen auch die von der Bundesdruckerei erstellten Berechtigungsscheine. Der Brief der Krankenkasse enthält daneben auch ein personalisiertes Anschreiben der Bundesregierung. Der Versand erfolgt dabei dezentral durch die jeweilige Krankenkasse ausschließlich für ihre eigenen Versicherten.

KEIN AUSTAUSCH MIT BUNDESGESUNDHEITSMINISTERIUM

Ein Austausch der personenbezogenen Daten mit der Bundesdruckerei oder gar dem Bundesgesundheitsministerium findet zu keiner Zeit statt. In das Anschreiben der Bundesregierung fügen die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen die Anschrift und die Anrede ihrer Versicherten ein; die Berechtigungsscheine enthalten gar keine personenbezogenen Daten.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben auf der Basis der ihnen am 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die Anspruchsberechtigung ermittelt und die jeweilige Gesamtmenge ihrer anspruchsberechtigten Versicherten an das BMG gemeldet. Dabei war die Meldung nach drei Gruppen zu differenzieren:

  1. Anspruchsberechtigte über 75 Jahre,
  2. Anspruchsberechtigte über 70 Jahre + Anspruchsberechtigte mit Erkrankungen und Risikofaktoren sowie
  3. Anspruchsberechtigte über 60 Jahre.

MANIPULATIONSSICHERE BERECHTIGUNGSSCHEINE

Sodann hat das BMG die Bundesdruckerei mit dem Druck von manipulationssicheren Berechtigungsscheinen in ausreichender Anzahl beauftragt.

Nach dem durch das BMG festgelegten zweistufigen Verfahren wurden in einem ersten Schritt bereits bis zum 6. Januar 2021 einmalig drei Schutzmasken an Personen ab 60 Jahre gegen eine Altersprüfung oder Eigenerklärung zu Erkrankungen beziehungsweise Risikofaktoren in der Apotheke ausgegeben.

In der nun laufenden zweiten Verfahrensstufe erhalten die ermittelten Anspruchsberechtigten gegen eine Eigenbeteiligung insgesamt weitere 12 Schutzmasken (in jeweils zwei Zeiträumen).

Entsprechend der Planung der Bundesregierung wird in Kürze die Verteilung auf Personen ausgedehnt werden, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Zweites Buches Sozialgesetzbuch) leben.

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