Wer meinte, nach der Google Fonts Abmahnwelle durchatmen zu können, hat sich getäuscht. Erneut ist es eine Berliner Kanzlei, die eine Abmahnwelle ins Rollen bringen könnte. Explizit gemeint ist hier eine Person aus Wien, die durch die Kanzlei „brandt.legal“ vertreten wird.

WAS IST KONKRET PASSIERT?

Dieses Mal stehen keine externen Schriftarten im Fokus, sondern eingesetzte Newsletter-Dienstleister inklusive der Funktion des Newsletter-Trackings. Was jedoch Ähnlichkeiten aufweist, ist der Vorwurf der unrechtmäßigen Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein unsicheres Drittland, im vorliegenden Fall in die USA. Hintergrund ist nach wie vor, dass die USA aus datenschutzrechtlicher Sicht als ein unsicheres Drittland eingestuft ist.

WIE WIRD HIER KONKRET VORGEGANGEN UND WAS IST DER VORWURF?

Der „Betroffene“ abonniert auf verschiedensten Internetseiten einen Newsletter und stellt anschließend einen Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO. Konkret wird abgefragt, ob seine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben worden sind.
Sollte in der Beantwortung des Auskunftsersuchenden ein Drittlandsempfänger angegeben worden sein, meldet sich nach vollständig erteilter Auskunft, die besagte Anwaltskanzlei. Der Vorwurf bezieht sich auf eine unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ohne dass eine gültige Rechtsgrundlage vorliegt. Besonders im Fokus ist hier immer der Newsletteranbieter aus einem Drittland.

WAS IST GEGENSTAND DER FORDERUNG?

Zunächst wird gefordert eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, was zur Folge hat, dass der betroffene Dienstleister zukünftig nicht weiter eingesetzt werden darf. Kommt man der Unterlassungserklärung nach, erfolgt eine weitere Zahlungsaufforderung für weitere anfallende Kosten. Zudem werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1728,48€ aufgeführt inklusive eines Schmerzensgelds in Höhe von 5000€ aufgrund der erlittenen „seelischen Schäden“ des Betroffenen.

RECHTLICHE EINSCHÄTZUNG

Aufgrund der problematischen Rechtslage sind Übermittlungen in ein unsicheres Drittland aktuell an eine „informierte Einwilligung“ des Betroffenen geknüpft. Es muss explizit darauf hingewiesen werden, dass mittels der abgegebenen Zustimmung personenbezogene Daten des Betroffenen in ein unsicheres Drittland übermittelt werden. Zudem ist abzuwägen, ob es noch weitere, datenschutzfreundlichere Alternativen anstelle eines US-Anbieters gegeben hätte.

WIE SOLLTEN SICH BETROFFENE UNTERNEHMEN VERHALTEN ?

Das Einfallstor ist erneut die Unternehmenswebsite bzw. die eingesetzten Dienstleister. Unternehmen sollten ihren Newsletterversand inkl. Anbieter zusammen mit ihrem Datenschutzbeauftragten prüfen. Sollten US-Anbieter eingesetzt sein, ist unbedingt auf eine konkrete, informierte Beschreibung der Einwilligung zu achten. Ebenso wäre es in erster Instanz ratsam – sollte von einem Newslettertracking Gebrauch gemacht werden – dieses vorerst abzuschalten. Erhalten Unternehmen eine Anfrage auf Grundlage des Art. 15 DSGVO, sind diese wahrheitsgemäß zu beantworten.

Sofern Sie hier Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich mit professioneller Beratung zur Seite. Keinesfalls sollten Sie leichtfertig die verlangte Summe bezahlen, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Nachdem immer mehr Berichte bezüglich dieser Abmahnung und Forderungen auftauchen, könnte auch hier ein potenzieller Rechtsmissbrauch vorliegen.

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