Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kamen im Rahmen Ihrer letzten Konferenz zu dem Ergebnis, dass die geplante EU-Datenschutz Grundverordnung noch in etlichen Punkten optimierungsbedürftig sei.

ES MUSS NACHGEBESSERT WERDEN!

Der Hessische Datenschutzbeauftragte als Vorsitzender der Konferenz veröffentlichte dazu vor 2 Tagen ein schriftliches Résumé, das die Forderungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder detailliert beschreibt. In sieben Punkten wird Nachbesserungsbedarf gesehen:

    1. Die Datensparsamkeit muss Gestaltungsziel bleiben!
    2. Es darf keine Aufweichung der Zweckbindung geben!
    3. Die Einwilligung des Einzelnen muss die Datenhoheit sichern!
    4. Die Rechte der Betroffenen dürfen nicht eingeschränkt werden!
    5. Die Profilbildung muss wirksam begrenzt werden!
    6. Effektiver Datenschutz braucht betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte!
    7. Datenübermittlungen an Behörden und Gerichte in Drittstaaten bedürfen einer stärkeren Kontrolle!

BESTELLUNG EINES DSB SOLL VERPFLICHTEND WERDEN

Wie das Dokument beschreibt, kommt den in Deutschland fest etablierten behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten große Bedeutung zu, was die Effektivität der Datenschutzaufsicht anbelangt. Die Konferenz setze sich dafür ein, dass die Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Behörden und Unternehmen zukünftig europaweit verpflichtend werde.

DATENSPARSAMKEIT SOLL OBERSTES GEBOT BLEIBEN

Die Konferenz sieht im zunehmenden Einsatz von Big-Data-Technologien, die eine unvorstellbare Menge personenbezogener Daten erzeugen, eine Herausforderung, die das seit vielen Jahren im deutschen Datenschutzrecht verankerte Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit wichtiger denn je mache. Für eine möglichst grundrechtsschonende Datenverarbeitung müsse sich der Staat zusammen mit der Wirtschaft auf das zur Erreichung ihrer im Einklang mit der Rechtsordnung legitimen Zwecke notwendige Maß beschränken. Das Prinzip der Datensparsamkeit müsse daher auch unbedingt durch die Datenschutz-Grundverordnung explizit vorgegeben werden.

RECHT AUF INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, dass der Einzelne grundsätzlich selbst Herr über seine personenbezogenen Daten bleibt und darüber selbst in Form einer Einwilligung entscheiden kann. Eine Einwilligung sei aber nur dann eine wirksame Möglichkeit um die Datenhoheit zu gewährleisten, wenn sie durch eine ausdrückliche Willensbekundung erfolgt. Einwilligungserklärungen müssen daher nicht nur lediglich unmissverständlich sein. Dies lehne die Konferenz als unzureichend ab, da damit dem Opt-out als pauschale Möglichkeit der Einwilligung der Weg bereitet würde.

ABWARTEN

Ob in den Trilogverhandlungen die Forderungen der Konferenz Beachtung finden bleibt abzuwarten. Es bleibt aber zu hoffen, dass diese tatsächlich in irgendeiner Form berücksichtigt werden.

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