Die Kurzpapiere der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dienen als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Das vierte Kurzpapier geht auf die Datenübermittlung in Drittländer (z. B. USA) ein.

REGELUNGEN NACH DER DSGVO

Die DS-GVO sieht für Datentransfers in Drittländer folgende Möglichkeiten vor (für öffentliche Stellen gelten im Einzelfall ergänzende Regelungen):

• Feststellung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Drittland durch die EU-Kommission (Art. 45 DS-GVO)
• Vorliegen geeigneter Garantien (Art. 46 DS-GVO) oder
• Ausnahmen für bestimmte Fälle (Art. 49 DS-GVO).

FESTSTELLUNG DATENSCHUTZNIVEAU

Die Kommission hat die Möglichkeit, nach entsprechender Prüfung das Bestehen eines angemessenen Schutzniveaus in einem bestimmten Drittland festzustellen. Die Feststellung kann auch auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Sektor in
dem Drittland oder auch auf bestimmte Datenkategorien beschränkt sein. Ein angemessenes Schutzniveau besteht dann, wenn in dem Drittland auf
Grundlage seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und deren Anwendung, der Existenz und der wirksamen Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden sowie seiner eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein Schutzniveau existiert, welches dem in der DS-GVO gewährten Schutzniveau gleichwertig ist. Eine Datenübermittlung auf Grundlage eines solchen Angemessenheitsbeschlusses bedarf keiner weiteren Genehmigung durch die für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zuständige nationale Aufsichtsbehörde.
Die DS-GVO sieht eine Fortgeltung der bereits erlassenen Angemessenheitsbeschlüsse vor (Art. 46 Abs. 5 S. 2).
Für den EU-US Privacy Shield hat die Kommission die Angemessenheit des Datenschutzniveaus festgestellt (C(2016) 4176 final)).

GEEIGNETE GARANTIEN

Folgende Garantien kommen in Betracht:
a) Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules) (Art. 46 Abs. 2 lit. b, Art. 47)
b) Standarddatenschutzklauseln der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d)
c) Genehmigte Verhaltensregeln und genehmigter Zertifizierungsmechanismus (Art. 46 Abs. 2 lit. e und f)
d) Einzeln ausgehandelte Vertragsklauseln (Art. 46 Abs. 3)
Gemäß Art. 46 Abs. 1 a. E. ist es bei allen in Betracht kommenden geeigneten Garantien im Sinne von Art. 46 zusätzlich erforderlich, den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe einzuräumen.
Neu hinzugekommen ist hier die Möglichkeit, Datenübermittlungen auf Grundlage von branchenspezifischen Verhaltensregeln gemäß Art. 40 zu legitimieren (Punkt c)), sofern diese mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters versehen sind und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

AUSNAHMEN FÜR BESTIMMTE FÄLLE

Eine Datenübermittlung kann in einer Reihe besonderer, vom Gesetz explizit genannter und abschließender Fälle, auch zulässig sein, wenn weder ein
Angemessenheitsbeschluss der Kommission noch geeignete Garantien vorliegen. Die hierfür von der DS-GVO definierten Ausnahmetatbestände sind gemäß ihrem Ausnahmecharakter eng auszulegen.
a) Einwilligung (Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a)
b) Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b und c)
c) Wichtige Gründe des öffentlichen Interesses (Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d)
d) Verfolgung von Rechtsansprüchen (Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e)
e) Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f)
f) Wahrung zwingender berechtigter Interessen (Art. 49 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1)
Im Einzelfall kann eine Datenübermittlung in ein Drittland also legitimiert sein, wenn ein zwingendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Übermittlung besteht, die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Anzahl von Personen betrifft und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen oder Rechte und Freiheiten der betroffenen Person entgegenstehen und der
Verantwortliche durch geeignete Garantien den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.
Voraussetzung für diese Übermittlungserlaubnis ist ein zwingendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an der Übermittlung, dem eine herausgehobene und besondere Bedeutung zukommt. Zudem muss die Übermittlung unbedingt erforderlich sein zur Verfolgung dieses berechtigten Interesses. Die Übermittlung darf sich nicht bereits auf einen der oben genannten Erlaubnistatbestände stützen lassen. Wird eine Übermittlung in ein Drittland auf Grundlage eines zwingenden berechtigten Interesses in einem absoluten Einzelfall durchgeführt, ist sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die betroffene Person hierüber zu informieren (Art. 49
Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 und 3).

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