Immer wieder erreichen uns Fragen zum Thema Kosten und Auftragsdatenverarbeitungsverträge. Darf der Dienstleister die Kosten für die Erstellung des Vertrages berechnen? Darf er für Pflichten aus dem Vertrag Kompensationszahlungen einfordern? Das BayLDA hat diese Fragen geklärt.

ZIVILRECHTLICHE FRAGE

Wie dem 7. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Preisgestaltung eines Vertrages für Dienstleistungen nach § 11 BDSG um eine zivilrechtliche Frage und Sache der verschiedenen Anbieter. Auf die Frage, ob ein Auftragsdatenverarbeiter für die Erstellung und Pflege eines Vertrages nach § 11 BDSG ein Entgelt verlangen dürfe und in welchem Umfang das ggfls. angemessen wäre, antwortete die Behörde, „dass es sich dabei um keine datenschutzrechtliche Frage handelt, sondern um eine Frage, die zivilrechtlich zu lösen ist. Insofern haben wir auch keine Stellungnahme zu einer etwaigen Höhe einer Vergütung abgegeben.“

GLEICHES GILT FÜR VERPFLICHTUNGEN

Auf telefonische Rückfrage in Ansbach wurde uns darüber hinaus versichert, dass dies auch für Verpflichtungen aus dem Vertrag gelte. So sei es nicht nur nicht vorgeschrieben, welche Vertragsgrundlage zu verwenden sei – die des Auftraggebers oder -nehmers – sondern auch nicht ob für bestimmte Verpflichtungen Kompensationszahlungen gefordert werden dürften. Dies sei Verhandlungssache der Vertragsparteien. Ein Auftraggeber hat ja auch jederzeit die Möglichkeit, einen anderen Auftragnehmer für die Auftragsdatenverarbeitung einzusetzen, der hier keine Kosten abrechnet. Auch können die Kosten ohnehin im Dienstleistungsvertrag in anderen Positionen versteckt sein.

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