Wie der EuGH vor zwei Tagen entschied, kann eine Entlassung wegen „privaten chattens“ rechtswidrig sein. Das Gericht urteilte: Die Überwachung der elektronischen Kommunikation eines Arbeitnehmers bedeute eine Verletzung seiner Privatsphäre.

KONKRETER FALL

Ein rumänischer Ingenieur hatte geklagt, weil er über den Internetzugang des Arbeitgebers Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte verschickt hatte, die vom Unternehmen aufgezeichnet wurden. Ein entscheidender Patzer hierbei war, dass der Mitarbeiter über die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vorab nicht informiert wurde.

KLAGE ERST AM EUGH ERFOLGREICH

Der Mann klagte gegen seine Entlassung und unterlag vor sämtlichen rumänischen Gerichten. Diese entschieden: das Unternehmen habe im Rahmen des Arbeitsrechts gehandelt, der Ingenieur war über die Regeln informiert gewesen. Der EuGH entschied anders – die Überwachung ginge erheblich zu weit.

MITARBEITERKONTROLLE NUR NACH STRENGEN VORAUSSETZUNGEN

Nach dem Urteil soll es Unternehmen dennoch weiterhin möglich bleiben, die Kommunikation von Mitarbeitern zu überprüfen. Dafür bedarf es allerdings bestimmter Voraussetzungen, die der Gerichtshof erstmals festlegte.

VORAUSSETZUNGEN LAUT EUGH

Zum Ersten muss über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert werden. Zweitens braucht es einen legitimen Grund für die Überwachung. Auch mildere Kontrollmaßnahmen und weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung müssen geprüft werden. Zwar gilt das Urteil nur für Rumänien, aber als Mitglied des Europarats muss sich Deutschland ebenfalls daran halten.

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