Facebook bewirbt sein neues Werbekampagnen-Tool Lead Ads als eine Instrument mit dem „Personen ihr Interesse an dem Produkt oder der Dienstleistung eines Unternehmens bekunden, indem sie ein Formular mit Details zu ihrer Person ausfüllen, sodass das Unternehmen Kontakt mit ihnen aufnehmen kann“. Aber ist das ganze datenschutzrechtlich unproblematisch?

WAS BRINGEN DIESE LEAD ADS?

Lead Ads stellen eine einfache und komfortable Möglichkeit dar, um auf mobilen Endgeräten Formulare auszufüllen. Damit lassen sich laut Facebooks eigenen Angaben Registrierungen für Newsletter, Kostenschätzungen, Follow-Up-Anrufe und Unternehmensinformationen erfassen. Der Lead Ads Kampagnenersteller kann z. B. eon Formular mit offenen Fragen, Multiple-Choice-Fragen und Kontaktfeldern individuell anpassen, um die Informationen zu erfassen, die für sein Unternehmen von Belang sind.
Wenn dann Nutzer auf eine Lead Ad klicken, werden sie automatisch auf ein Formular bei Facebook geführt, indem bereits all ihre Daten vorausgefüllt auf Bearbeitung bzw. Bestätigung warten.

DATENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG

Rein rechtlich gesehen werden im Rahmen der Facebook Lead Ads rechtskräftige Einwilligungen in eine Kontaktaufnahme eingeholt. Unumgänglich ist aber, dass die Nutzer entsprechend über den Zweck und die Verwendung ihrer Daten aufgeklärt werden müssen. Hier ist zu beachten, dass die Zweckbindung vorschreibt, dass für einen Newsletter erhobene Daten keinen Freischein für Telefonakquise darstellen. Somit muss der Kampagnenersteller in seinem Infotext der Lead Ad ganz genaue Angaben zum Zweck machen. Auch beim Erstellen der Fragen für das Leads Formular ist streng darauf zu achten, dass hier möglichst nur die Daten erhoben – also nachgefragt werden – die für den verfolgten Zweck notwendig sind. Datenschutzrechtlich wäre es z. B. äußerst bedenklich nach Beziehungsstatus, Geburtsdatum oder Wehrdienstverhältnis zu fragen, wenn sich der Nutzer darüber für einen Newsletter eines Baumarktes anmelden soll.

DATENSCHUTZERKLÄRUNG UND DOUBLE-OPT-IN

In jedem Falle braucht der Kampagnenersteller für die Verwendung von Facebook Lead Ads eine Datenschutzerklärung. Diese wird auch durch Facebooks Nutzungsbedingungen für Lead Ads verlangt. Auch ein Double-Opt-In Verfahren zur Verifizierung ist unumgänglich. Im Zweifelsfalle vor Gericht ist dies die einzige Möglichkeit um nachzuweisen, dass auch wirklich der E-Mail-Adressinhaber die E-Mail Adresse eingegeben hat. Da Facebook selber hier keine Möglichkeit bereitstellt, hat man hierfür selbst Sorge zu tragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Schwenke empfiehlt hierfür beispielsweise „bei Übertragung von E-Mailadressen aus Lead Ads in den eigenen E-Mail-Verteiler eine Bestätigungsmail zu verschicken“.

MUSS MAN SICH DARAN HALTEN?

JA! Wenn ein Unternehmen die Facebook Lead Ads rechtswidrig betreibt, also z. B. keine Datenschutzerklärung dazu angibt, kann dies von Mitbewerbern abgemahnt oder von den Aufsichtsbehörden mit Bußgeld belegt werden. Das gleiche gilt, wenn man als Verwendungszweck Newsletterversand angegeben hat, dann aber per Telefon Akquiseanrufe tätigt. Hier rutscht man dann sehr schnell in den Bereich der unerlaubten Werbung.

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