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Nach der Androhung durch die deutschen Datenschutzbehörden stellt Facebook nun den Text eines Art.26-Vertrages zur Verfügung. Art. 26 DS-GVO besagt, dass wenn zwei oder mehr Verantwortliche die Zwecke und Mittel zusammen legen, sind sie gemeinsame Verantwortliche.
EUGH-ENTSCHEIDUNG AUS DEM JUNI 2018
Der EuGH hatte im Juni entschieden, dass Unternehmen mit eigener Facebook-Seite (Fanpage) für die dort gespeicherten Inhalte in der Mitverantwortung stehen (neben Facebook). Die Aufsichtsbehörden erklärten daraufhin am 08.06.2018 den Betrieb der Fanpages bis auf Weiteres für unzulässig. Insbesondere wurde beanstandet, dass Facebook keinen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortung nach Art. 26 DS-GVO (Joint-Controllership) zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem Facebook auch im August 2018 noch keinen solchen Vertrag präsentiert hatte, beschloss die Datenschutzkonferenz (Zusammenschluss aller deutschen Datenschutzbehörden) am 05.09.2018, dass mangels Vereinbarung nun die Facebook-Betreiber in den Fokus genommen werden sollen. Nur wenige Tage später, am 12.09.2018, sah sich Facebook gezwungen, doch noch zu reagieren … und stellte eine Art.26-Vereinbarung zur Verfügung. Unternehmen mit eigener Facebook-Fanpage sollten hierauf nun ebenfalls reagieren.
WIE WICHTIG IST DIES FÜR FACEBOOK FANSEITEN?
Wenn Sie keine geschäftliche Facebook-Seite betreiben, dann ist die Relevanz niedrig. Falls doch, dann droht eine Anfrage der Aufsichtsbehörden. Diese hatten gleichzeitig einen Fragebogen veröffentlicht, der schon einmal deutlich macht, welche Nachweise Unternehmen zu erbringen haben, wenn sie in Kürze von den Behörden angeschrieben werden (Seite 3 des Beschlusses). Es ist daher für Fanpage-Betreiber ratsam, sich auf dieses Thema vorzubereiten.
WIE IST HIER VORZUGEHEN?
Lesen Sie sich zunächst die neue Facebook-Ergänzungsvereinbarungdurch. Hieraus ergeben sich die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und es wird deutlich, dass auch das betreibende Unternehmen eigene Verantwortlichkeiten übernimmt (z.B. „Du solltest sicherstellen, dass du eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Insights-Daten gemäß DS-GVO hast, den Verantwortlichen für die Verarbeitung der Seite benennst und jedwede sonstigen geltenden rechtlichen Pflichten erfüllst.„). Diese Verantwortlichkeit wird insbesondere durch eigene Datenschutzhinweise auf der Fanpage erfüllt. Erstellen Sie daher eine eigene Datenschutzerklärung für die Facebook-Fanpage. Diese sollte die notwendigen Inhalte des Art. 13 DSGVO beinhalten sowie gleichzeitig a.) auf die gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und Ihnen sowie den Abschluss des Art.26-Vertrages (unter Verlinkung auf das Dokument) hinweisen und b.) klarstellen, an wen sich der Nutzer bei Datenschutzfragen im Einzelfall wenden soll. Bedenken Sie auch, dass sich die neue Facebook-Ergänzungsvereinbarung nur auf die Funktion „Seiten-Insights“ bezieht, also auf das Tracking-Tool der Fanseiten. Hierbei ist wiederum der DSK-Beschluss vom 26.04.2018 zu beachten, wonach bei derartigen Tools zwingend ein Opt-In einzuholen ist, was jedoch bei der Facebook-Fanpage nicht möglich ist. Es verbleiben daher Restrisiken bei Betrieb der Facebook-Fanpage. Jetzt jedoch kennen Sie die neuen Rahmenbedingungen.
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